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Mir liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Alexander Stross aus Austin/Texas zur Prüfung vor. Dieser mahnt mit Schreiben vom 25.05.2020 wegen eines Urheberrechtsverstoßes ab.

Abmahnung Alexander Stross

© nat693 | #244380173 | stock.adobe.com

Die ASG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin vertritt dabei den Abmahner. Hintergrund ist die Nutzung des Fotos eines ausgetrockneten Sees auf der Webseite des Abgemahnten.

Abmahnung Alexander Stross – Rechtlicher Hintergrund

Herr Alexander Stross ist nach eigenen Angaben professioneller Fotograf und alleiniger Urheber der abgemahnten Fotografie. Herr Stross hat bei einer Internetrecherche festgestellt, dass der Abgemahnte eines seiner Fotos auf seiner Internetseite verwendet. Die Verwendung erfolgte ohne die hierfür erforderliche Einwilligung des Fotografen.

Herr Alexander Stross merkt zu der verwendeten Fotografie an, dass der Abgemahnte keinen zutreffenden Urhebervermerk zu seinen Gunsten angegeben hat. Die vorhandene Angabe auf eine bekannte Bildquelle ist nach Angaben von Herrn Alexander Stross unwahr. Weder sei der dort geführte Anbieter Inhaber der Urheber, noch besitze die Bilddatenbank Verwertungsrechte an der streitgegenständlichen Fotografie.

Forderungen der Abmahnung

Wegen einer Urheberrechtsverletzung verlangen die Anwälte von Herrn Alexander Stross Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz. Entsprechende Anprüche ergeben sich aus § 97 UrhG. Herr Stross fordert Beseitigung und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen acht Tagen.

Ferner fordern die Anwäte von Herrn Stross Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.938,00 €, mithin 926,00 € netto inkl. Auslagenpauschale sowie einen Lizenzschadensersatz von 938,00 €.

Abmahnung Alexander Stross – Was können Sie tun?

Haben Sie auch eine Abmahnung von Herrn Alexander Stross erhalten? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung an unsere Kanzlei.

Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.

Fragen kostet nichts!


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    Problem: Eventuell keine ausreichenden Lizenzrechte bei der Bilddatenbank

    Im vorliegenden Fall offenbart sich auch ein weiteres Problem. Wer ein Foto für seine Webseite verwenden will, ist grundsätzlich verantwortlich dafür, die Rechte vorab zu klären.

    Das streitgegenständliche Foto wurde angeblich bei einer bekannten Stockbildbörse für kostenlose Bildnutzung zum Download angeboten. Der Abgemahnte hat das Foto dort auch zur kostenlosen kommerziellen Verwendung heruntergeladen. Ob der dort aus der Türkei stammende Anbieter tatsächlich keine Rechte hatte, das Foto unterzulizenzieren muss noch geklärt werden. Das Bestehen von Nutzungsrechten ist für den Verwender eines Fotos letztendlich nicht erkennbar. Dieser vertraut auf die publizierten Rechte der Bildquelle. Ob er dabei fahrlässig handelt, spielt keine Rolle, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist.

    Möglicherweise besteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bilddatenbank, wenn sich ergibt, dass diese nicht befugt war, das Foto zur Nutzung anzubieten.


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