Skip to main content

Seit dem 01.01.2019 gelten neue Pflichten für Online-Händler nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Das Verpackungsgesetz löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Das Ziel des Gesetzes ist löblich: Die Recycling-Quoten sollen sich erhöhen und das Abfallaufkommen insgesamt vermindern.

Was bedeutet das für den einzelnen Online-Händler? Was muss der Online-Händler beachten und bis wann umsetzen?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit – es gilt für alle Verpackungen. Im einzelnen versteht der Gesetzgeber darunter (§ 3 Abs. 1)

„aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.. .“

Damit ist klar, dass selbst Online-Händler betroffen sind, die nur Versandverpackungen in den Verkehr bringen: Versandmaterialien sind auch lizenzierungspflichtig!

Der Online-Händler als „Hersteller“

Nach § 3 Abs. 14 gilt:

„Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“

Bereits durch die Benutzung einer Verpackung zum Versand seiner Ware wird der Online-Händler also zum „Hersteller“.

Registrierungspflicht für Online-Händler

Neu ist, dass sich jeder Online-Händler bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“, einer Art „Kontrollbehörde“, registrieren lassen müssen. Die Registrierung kann nicht von Dritten vorgenommen werden.

Ohne Registrierung dürfen ab dem 01.01.2019 keine Verpackungen mehr in Verkehr gebracht werden, es besteht dann quasi ein Vertriebsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 €!

Damit jedermann überprüfen kann, ob ein Unternehmer seiner Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachkommt, werden die Registrierungsdaten in dem öffentlichen Register der LUCID Datenbank veröffentlicht. Das Register zur Ermittlung der registrierten Hersteller finden Sie hier.

Systembeteiligungspflicht für Online-Händler

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Was bedeutet dies für Online-Händler?

§ 7 Abs. 1 sieht vor:

„Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 33 vermittelt wurde. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist verboten.“

Datenmeldung

§ 7 sieht vor, dass Hersteller – also auch Online-Händler – der Zentralen Stelle regelmäßig Daten übermitteln müssen. Im Einzelnen gilt:

Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung
vorgenommen wurde;
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen

wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.

Was müssen die Systeme leisten?

Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle bei den privaten Endverbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.

Wir empfehlen dringend:

Registrieren Sie sich rechtzeitig! Erfüllen Sie die Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz möglichst schnell und genau.

Online-Händler, die am 1. Januar 2019 nicht registriert sind, laufen in die Gefahr, von spezialisierten Anwälten Abmahnungen zu erhalten. Das kann man vermeiden! Gern unterstützen wir Sie dabei, nehmen Sie Kontakt auf über unser Kontaktformular.