Mir liegt eine Abmahnung des Fotografen Andreas Stadel aus Bremen zur Prüfung vor. Diesen vertritt die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen. Betroffen ist ein von mir vertretener Diskothekenbetreiber wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung, da dieser im Rahmen seiner Veranstaltungswerbung bei Facebook ein von dem Fotografen hergestelltes Foto unerlaubterweise verwendet hat.
Abmahnung von Andreas Stadel – rechtlicher Hintergrund
Nach den Darstellungen der Kanzlei Dr. Schenk habe unser Mandant das Foto von der Homepage des Fotografen entlehnt und es für die Werbung bearbeitet.
Grundsätzlich gilt: Foto sind Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Nach § 15 Abs. 1 Nr.1 und 2 UrhG stehen dem Rechteinhaber das alleinige Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu. Zudem sind Bearbeitungen und Umgestaltungen nach § 23 UrhG unzulässig.
Abmahnung von Andreas Stadel – was wird gefordert?
Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit und Vermeidung einer Wiederholungsgefahr wird der Abgemahnte aufgefordert, eine beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben, die auf den konkreten Verletzungsfall, also das verwendete Endprodukt/Foto, gerichtet ist. Als Vertragsstrafe für den Fall eines schuldhaften Verstoßes wird eine feste Vertragsstrafe von 5.100 € angesetzt.
Ferner wird Schadensersatz in Form der angeblich marktüblichen Lizenzgebühren, die auf der Basis der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin berechnet werden, verlangt. Hinzu kommt ein 100%iger Aufschlag wegen der fehlenden Benennung des Urhebers.
Der Schadensersatz wird auf der Basis eines einjährigen Nutzungszeitraums mit 310 € angesetzt. Unter Berücksichtigung des 100%igen Verletzerzuschlags werden somit insgesamt 620 € als Lizenzschadensersatz verlangt.
Ferner werden für die Abmahnung unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 6.000 € Anwaltskosten von 480,20 € netto hinzugesetzt, so dass eine Gesamtforderung von 1.080,20 € entsteht.
Abmahnung von Andreas Stadel – was können Sie tun?
Bei derartigen Abmahnungen sollten Sie auf eine Einhaltung der Frist achten, da anderenfalls die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung droht. Ohne vorhergehende fachliche Überprüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sollten Sie aber auch nicht handeln und vor allem nicht voreilig die vorgegebene Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben. Dies kann zu übermäßigen rechtlichen Bindungen führen.
In vielen Fällen gibt es alternative Verhaltensmöglichkeiten, um die Abmahnung zu beantworten. Ob es z.B. ratsam ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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