Mir liegt eine Abmahnung der Frau Nataly Zülch vor. Diese wird vertreten durch Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte aus Trier. Es geht um Urheberrecht.
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Hintergrund der Abmahnung
Unsere Mandantin vertreibt im Wege des Onlinehandels unter anderem Arbeitskleidung; sie ist Inhaberin von Schutzrechten. Die Abmahnungsgegnerin vertreibt ebenfalls im Wege des Onlinehandels Arbeitskleidung unter anderem über die Handelsplattform eBay, dort unter der Geschäftsbezeichnung
„…“.
Hierbei deklarieren Sie die Angebote zwar als „privat“. Tatsächlich bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Gewerblichkeit Ihrer Handelsaktivitäten.
Feststellungen zur Abmahnung Frau Nataly Zülch
Unsere Partei musste feststellen, dass Sie sich hierbei nicht an die urheberrechtlichen Vorschriften halten. Sie verwenden zur Bewerbung des von Ihnen über die Handelsplattform eBay veröffentlichten Angebots unter der Nummer [IBAN] die nachstehend wiedergegebenen Lichtbilder:
Unsere Mandantin hat diese Fotos selbst erstellt und zur Verwendung im Onlinehandel aufwendig bearbeitet. Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Fotos stehen deshalb Frau Zülch zu. Unsere Mandantin hat Ihnen keinerlei Lizenz an diesen Fotos eingeräumt.
Die Lichtbilder unserer Partei genießen Schutz nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 72 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), mit der Folge, dass Sie unserer Mandantin zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Forderungen der Abmahnung
Wir fordern Sie deshalb auftragsgemäß dazu auf, die von Ihnen unrechtmäßig veröffentlichten Fotos unverzüglich aus Ihren Angeboten zu entfernen und künftig nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. Überdies fordern wir Sie zur Beseitigung der durch die beschriebene Erstbegehung entstandenen Wiederholungsgefahr dazu auf, eine ausreichende Unterlassungserklärung – beispielsweise die nach dem anliegenden Muster – spätestens bis zum unterzeichnet zurückzugeben. Nach fruchtlosem Fristablauf müssen wir unserer Mandantin empfehlen, unverzüglich gerichtlich vorzugehen.
Auskunftsansprüche
Wegen der bereits vollendeten Urheberrechtsverstöße schulden Sie unserer Mandantin zudem eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft über Art, Umfang und Inhalt der Verletzungshandlungen.
Kurzfristig wollen Sie deshalb bitte nach bestem Können und so vollständig wie Sie dazu in der Lage sind, Auskunft erteilen darüber, über welche Zeiträume die Veröffentlichung der oben abgebildeten Fotos stattgefunden hat.
Auch wegen der unserer Partei zustehenden Auskunftsansprüche werden sich gerichtliche Maßnahmen nicht vermeiden lassen, wenn Sie die berechtigten Ansprüche unserer Partei nicht fristgerecht erfüllen.
Kostenerstattung
Nach den Bestimmungen des § 97a UrhG haben Sie die unserer Mandantin durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dabei sind die Abmahnkosten brutto geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14). Diese Kosten berechnen sich wie folgt nach einem Gegenstandswert: von 2 x 6.000,00 € = 12.000,00 € einschließlich Testkaufkosten in Höhe von 17,43 € Summe 1.190,53 €
Der dieser Abmahnung zugrundeliegende Gegenstandswert entspricht dem Unterlassungsinteresse unserer Partei und ständiger gerichtlicher Bewertungspraxis (vgl. nur: BGH, Urteil vom 13. September 2018 zu Az. I ZR 187/17 sowie OLG Köln, Entscheidung vom 6.3.2015 zu Az. 6 W 15/15).
Was kann ich gegen die Abmahnung tun?
Wenn Sie auch eine urheberrechtliche Abmahnung von Frau Nataly Zülch erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne zusenden. Oft lassen sich auch andere Lösungen erzielen als die geforderten. Ich schaue sie mir an und werde Ihnen dann einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie mit dem Fall idealerweise umgehen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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