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Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VSLW e.V. – Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. erhalten. Sie benötigen kurzfristig Hilfe und Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt?

Worum geht es bei den Abmahnungen?

Der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW e.V.) mahnt schon seit Jahren regelmäßig wegen Wettbewerbsverstößen beim Onlinehandel ab. Bei dem uns vorliegenden Fall ging es um

Zur Vermeidung der Einleitung gerichtlicher Schritte wird stets

die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Schließlich wird zur Erstattung der dem Verein durch die Abmahntätigkeit entstandenen Aufwendungen aufgefordert, die auf 165,- € inkl. MwSt. beziffert werden.

Den Vorwurf eines solchen Wettbewerbsverstoßes durch den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW e.V.) sollten Sie möglichst schnell anwaltlich überprüfen lassen. Es empfiehlt sich meistens nicht, eine vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, da Sie möglicherweise zu weitgehend gefasst ist. Oder, der Vorwurf ist unberechtigt. Derartige Unterlassungserklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.

ACHTUNG: Festzustellen war in der Vergangenheit, dass mit einer Abmahnung des Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW e.V.) häufig nur einige Wettbewerbsverstöße moniert wurden. Bei genauerer Überprüfung der beanstandeten Webseiten bzw. des Onlineshops waren dann noch weitere Rechtsverstöße festzustellen. Zur rechtlich vollständigen Absicherung der Onlinehandelsaktivitäten waren weitere Maßnahmen im Rahmen einer rechtlichen Shopabsicherung erforderlich.

Hintergrund des Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW e.V.)

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. ist nach eigenen Angaben eine im Jahre 1885 gegründete Organisation und umfasst Mitglieder aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie und der Dienstleistung.

Zu den Mitgliedern des Vereins gehören Wettbewerbsunternehmen sowie Verbände, deren Mitglieder wiederum Mitbewerber des Abgemahnten sind. Der Verein bezeichnet sich als Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft, um satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb im allgemeinen Interesse gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu unterbinden.

In dieser Eigenschaft ist der Verein in der Lage und durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) befugt, selber Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Was tun nach einer Abmahnung?

Wenn Sie eine Abmahnung von dem Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW e.V.) erhalten haben, ist die schnelle Hilfe eines auf die Verteidigung gegen derartige Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalts empfehlenswert. Die Gefahr, sich bei urheberrechtlichen Vorwürfen falsch zu verhalten, ist recht groß.

Meine Kanzlei ist seit vielen Jahren auf die Verteidigungen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen spezialisiert. Wir helfen Ihnen bundesweit schnell und unbürokratisch weiter. Ziel unserer Aktivitäten ist, dass Sie nur die wirklich notwendigen Maßnahmen ergreifen. Nutzen Sie unsere Erfahrung für sich. Wir wissen, worauf es ankommt.

Kostenlose Ersteinschätzung!

Senden Sie uns bitte erst unverbindlich Ihre Abmahnung möglichst vollständig per Fax, E-Mail, Handyfotos oder Kontaktformular zu, damit wir Ihnen schnell eine kostenlose Ersteinschätzung zu den Handlungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall geben können. Ohne Einsichtnahme in die Abmahnung selbst ist eine fachgerechte Beurteilung leider nicht möglich.

Gleichzeitig geben wir Ihnen die Kostenrisiken und Kosten sowie ggf. Vertragsbedingungen für eine weitere Vertretung auf. Sie entscheiden selber, wie es weitergeht und wissen stets, was auf Sie zukommt und haben zudem die volle Kostentransparenz ohne Überraschungen.

Lassen Sie Ihre online Angebote in Bezug auf den jeweils erhobenen Vorwurf überprüfen. Häufig sind nicht alle Informationspflichten erfüllt, so dass eine Überarbeitung der Rechtstexte auch über den Inhalt der konkreten Abmahnung hinaus erforderlich ist.