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Häufig findet man bei Internetauktionen auf den einschlägigen Handelsplattformen den Hinweis, „… dass es sich bei der Auktion um eine Versteigerung i. S. des § 156 BGB handelt und es daher keiner Widerrufsbelehrung bedarf“. Der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 5 BGB, der Auktionen privilegiert, gilt allerdings in der Regel nicht für Internet-Versteigerungen.

Versteigerungen im Internet sind nach herrschender Auffassung keine Versteigerungen i. S. des § 156 BGB. Bei einem in das Internet eingestellten Versteigerungsangebot handelt es sich nicht um eine Aufforderung an den Bieter, ein Angebot abzugeben, auf welches der Anbieter dann die Vertragsannahme erklären kann. Es verhält sich vielmehr so, dass bereits das eingestellte Angebot verbindlich ist und eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung darstellt. Natürlich kann diese bei Internetauktionen nicht, wie bei üblichen Versteigerungen durch ein einfaches „Handheben“ oder „Ja“ angenommen werden. Mit dem Auktionsangebot ist daher auch schon die vorweg erklärte Annahme des Versteigerers mit dem Höchstangebot verbunden. Der Vertrag kommt somit ohne Zuschlag durch das jeweilige Höchstgebot eines Bieters am Ende der Bietzeit zustande.

Widerrufsbelehrung bei Auktion im B2C Geschäft erforderlich

Daraus folgt, dass auch bei Auktionen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern fachgerecht über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu belehren ist.

ACHTUNG: Darüber hinaus gelten für den gewerblichen Anbieter auch alle Informationspflichten, die ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über das Internet nach Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB sonst noch beachten muss.