Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) berichtet in einem eigenen Beitrag über die Zulässigkeit des Versands einer sogenannten Warenkorb-Erinnerungs-E-Mail.
Hintergrund ist, dass offenbar einige Onlinehändler eine Warenkorb-Erinnerungs-E-Mail versandt haben, wenn der Bestellvorgang eines potentiellen Kunden nur bis zum Bestell-Button durchlaufen wurde und sich dann gegen den Kauf entschieden wurde. Der Kaufvorgang wurde also nicht abgeschlossen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beinhaltet das Versenden einer Warenkorb-Erinnerungs-E-Mail eine unzulässige E-Mail Werbung (Spam). Der Betreff der E-Mails lautete beispielsweise:
„Ihre Bestellung bei (…) wurde unterbrochen“ oder „Warenkorb-Erinnerung: Ihre Wein-Auswahl“.
Die Warenkorb-Erinnerungs-E-Mail soll – so die Wettbewerbszentrale – dabei in einigen Fällen auch an Verbraucher versandt worden sein, die kein Kundenkonto angelegt hatten, aber zuvor in einem Bestellschritt ihre persönlichen Daten und die E-Mail-Adresse hinterlegt hatten. Dies wäre datenschutzrechtlich bedenklich.
Fazit
Falls Sie auch mit derartigen Marketing Maßnahme arbeiten oder gar eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung, denn eine Warenkorb-Erinnerungs-E-Mail stellt eine unzulässige und belästigende E-Mail-Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat.