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Seit dem 29.09.2015 unterliegen neue Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher wie Raumheizgeräte auch der Energieverbrauchskennzeichnung nach der EU-Verordnung Nr. 812/2013 i.V.m. der EU-Verordnung 518/2014. Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich bei einem konkreten Verkaufsangebot sowohl auf den Inhalt eines elektronischen Etiketts als auch auf den Inhalt eines Produktdatenblatts. Die Informationen müssen in der Nähe des Gesamtpreises abgebildet werden. Bei der reinen Preiswerbung ohne direkte Kaufmöglichkeit gelten geringere Anforderungen. Sprechen Sie uns insoweit an, wenn Sie Fragen haben sollten.

Welche Geräte sind von der Energieverbrauchskennzeichnung betroffen?

Zu den betroffenen Geräten gehören.

  • Warmwasserbereiter
  • Warmwasserspeicher
  • Solareinrichtungen
  • Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, Raumheizgeräte und Temperaturreglern
  • Temperraturregler
  • Kombiheizgeräte
  • Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
    Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und
    Solareinrichtungen.

Was müssen Händler bei der Energieverbrauchskennzeichnung beachten?

(1) Händler, die Warmwasserbereiter anbieten, müssen sicherstellen, dass

a) an jedem Warmwasserbereiter an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden;

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserbereitern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

(2) Händler, die Warmwasserspeicher anbieten, müssen sicherstellen, dass

a) an jedem Warmwasserspeicher an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht,
zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden;

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserspeichern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst.

(3) Händler, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 zu liefern sind, sicherstellen, dass

a) in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklasse der jeweiligen Verbundanlage bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten angegeben sind; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen;

b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden;

c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;

d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Wie müssen Onlinehändler die Energieverbrauchskennzeichnung bei ihren Verkaufsangeboten umsetzen?

Grundsätzlich gilt, dass die Angaben, die der Hersteller mit dem Produkt liefert, auch dem Verbraucher in dem Onlineangebot zur Verfügung gestellt werden müssen, und zwar in der Nähe des Kaufpreises. Die Verpflichtung gilt nur für solche Geräte, die ab dem 29.09.2015 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Die Umsetzung erfolgt entweder durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot oder – was auch zulässig ist – durch die Einbettung der Informationen per Verlinkung. Letzteres unterliegt aber strengen Gestaltungsvorgaben. Die Etiketten und Datenblätter müssen Ihnen unentgeltlich vom Händler zur Verfügung gestellt werden (auch in elektronischer Form).

Einzelheiten sind in Anhang X der EU-Verordnung 518/2014 zu entnehmen wie folgt:

Energieverbrauchskennzeichnung – Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) ‚Anzeigemechanismus‘ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b) ‚geschachtelte Anzeige‘ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c) ‚Touchscreen‘ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm, wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d) ‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage auf dem Etikett sein,

b) auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

(Image „Grüner Pfeil nach links oder rechts mit weißer Inschrift z.B. A++“ folgt in Kürze)

(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a) das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage dargestellt;

b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f) die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“

Bei Fragen zu den Einzelheiten der Umsetzung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.


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