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Vertragsschlüsse im Onlinehandel außerhalb des klassischen Warenkorbgeschäfts (elektronischer Vertragsschluss) sind auch Fernabsatzgeschäfte. Dies gilt für den Vertragsschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder sogar per Brief. Ein Onlinehändler unterliegt daher auch bei Geschäften außerhalb der klassischen Warenkorbbestellung den gesetzlichen Informationspflichten, wie z.B. dem Bereitstellen eines ordnungsgemäßen Impressums oder einer Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular.

Was ist bei einem Vertragsschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief in der Praxis zu beachten?

Üblicherweise erfolgen Bestellungen im Onlinehandel direkt über das Internet per Warenkorbbestellung. In diesen Fällen muss der Onlinehändler den Kunden gemäß § 312i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c EGBGB über folgendes informieren:

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Wenn der Vertragsschluss allerdings durch eine individuelle Kommunikation im Rahmen von Bestellungen per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief erfolgt, müssen die vorstehend benannten Informationen gemäß § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB nicht erfüllt werden.

Wie können aber die verbleibenden Pflichtinformationen bei Vertragsschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief an den Verbraucher vermittelt werden?

Unrealistisch wäre es sicherlich, dem Verbraucher die AGB oder Widerrufsbelehrung am Telefon vorzulesen. Zudem würde dann eine weitere gesetzliche Anforderung, nämlich dem Verbraucher die Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, nicht erfüllt werden können.

Unsere Empfehlung bei Vertragsschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief

Nehmen Sie die Bestellung zunächst nur auf und übersenden dem Kunden dann per Telefax, E-Mail oder Brief ein konkretes auf die Bestellung bezogenes verbindliches Vertragsangebot, welches Sie hinsichtlich der Annahmemöglichkeit zeitlich befristen. Dem Vertragsangebot können Sie dann alle in Ihrem konkreten Fall relevanten Vertrags- und Pflichtinformationen des Gesetzgebers beifügen. Dies mag zunächst etwas umständlich klingen, hat sich aber in der Praxis bewährt. Sie erfüllen damit Ihre gesetzlichen Verpflichtungen und der Verbraucher hat die Möglichkeit, alles in Ruhe durchzulesen und dann seine Vertragsannahme per E-Mail oder auch mit seiner Unterschrift versehen per Telefax zu erklären.

Bei der Erstellung entsprechender Vertragsangebote mit den für Ihr Geschäft erforderlichen Verbraucherinformationen stehen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Shopabsicherung zur Verfügung.

Um welche Pflichtinformationen bei Vertragsschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief geht es genau?

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei es dann, wenn der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen werden soll, das die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, ausreicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags übermittelt. Um folgende Informationen geht es:

  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • die Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
  • die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
  • die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  • die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
  • die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
  • alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt, 16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
  • die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen und
  • das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) noch unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.