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Die Bundesregierung hat zur Ankurbelung der Wirtschaft vorübergehend eine Senkung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer beschlossen.

Senkung der Mehrwertsteuer | Abmahnung wegen Mehrwertsteuer

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Für Onlinehändler ergibt sich daraus Handlungsbedarf ab dem 01.07.2020. Dies zieht diverse Umsetzungsfragen nach sich. Wir beantworten Ihnen hier die dringendsten Fragen.

I. Senkung der Mehrwertsteuersätze – Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein riesiges Konjunkturpaket verabschiedet. Anschließend hat sie am 12.06.2020 den Entwurf für ein „Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze bzw. Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020.

Danach wird vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020  der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.

Der Bundestag und der Bundesrat müssen allerdings noch zustimmen. Die Absenkung soll über § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgen.

Die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist in den Reihen der Wirtschaft umstritten. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Mehrwertsteuersenkung kommt. Ob Onlinhändler von der Senkung profitieren, bleibt abzuwarten. Viele befürchten einen großen bürokratischen Aufwand und nur einen geringen Nutzen. Zudem ist die Frage, ob die Unternehmen die Steuerermäßigung überhaupt an den Verbraucher weitergeben.

II. Was müssen Onlinehändler jetzt beachten?

In erster Linie sind bei der Senkung der Mehrwertsteuer steuerrechtliche Fragen relevant. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater. Dieser kann Ihnen genau mitteilen, was Sie in Ihrem Fall zu tun haben.

1. Müssen Onlinehändler an der Senkung der Mehrwertsteuer mitwirken?

Ja, daran geht kein Weg vorbei, denn der Gesetzgeber gibt die Mehrwertsteuersätze in der Höhe vor. Nahezu alle Wirtschaftsbereiche und Handelsstufen sind davon betroffen. Außerdem dürfte der Verbraucher erwarten, dass auch Online-Shops an der Senkung der Mehrwertsteuer teilnehmen.

Die Mehrwertsteuersenkung ist rechnerisch zu berücksichtigen:

  • im Warenkorbsystem
  • bei der automatischen Bestellbestätigung, Auftragsbestätigung
  • auf Rechnungen (Achtung beim Steuerausweis muss hier der konkrete Steuersatz aufgeführt werden – § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.)
  • Serviceprogramme zur Bestellabwicklung
  • Buchhaltungssoftware

2. Muss der Steuervorteil an den Verbraucher weitergegeben werden?

Nein, Sie sind als Onlinehändler nicht verpflichtet, Ihre Gesamtpreise zu senken. Rechtlich gesehen können Sie den Steuervorteil auch selber einkassieren, indem Sie den Gesamtpreis so lassen wie bisher. Wenn Ihre Ware oder Dienstleistung vorher 19,90 € gekostet hat, kann dies auch nach der Steuersenkung so bleiben. Ihr Umsatz erhöht sich dann um 3% bzw. 2 %, da Sie nur 16% bzw. 5 % an das Finanzamt abführen müssen. Wenn Sie den Steuervorteil aber an Ihre Kunden weitergeben wollen, müsste Ihre Ware/Dienstleistung im vorigen Beispielsfall 19,40 € kosten, also 0,50 € weniger. Ob Sie den Steuervorteil an Ihre Kunden weiterreichen oder ihn selber einstreichen, ist Ihre unternehmerische Entscheidung.

Müssen Online-Händler den Mehrwertsteuersatz angeben?

Nein, der Mehrwertsteuersatz muss generell nicht angegeben werden. Ausreichend ist sowohl in Geschäftsbedingungen als auch bei Artikelbeschreibungen und sonstwo der Hinweis „inkl. MwSt.“. Mehr ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht zu entnehmen.

HINWEIS: Unsere für Sie erstellten Rechtstexte enthalten generell keinen Hinweis auf den aktuellen Mehrwertsteuersatz und brauchen daher nicht geändert zu werden.

3. Was ist zu tun, wenn Sie den Steuersatz individuell angeben?

Geben Sie an irgendeiner Stelle Ihres Online-Shops individuell einen Preis z.B. inkl. 19% MwSt. an, müssten Sie diesen vorübergehend auf inkl. 16% MwSt. senken. Ebenso natürlich 7% auf 5% beim ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das ist sehr aufwändig, weshalb wir empfehlen, nur den allgemeinen Hinweis „inkl. MwSt.“ oder „inkl. ges. MwSt.“ zu verwenden.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG: Achten Sie insbesondere darauf, dass die folgenden Dokumente keine fehlerhaften Angaben zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes enthalten:

  • Artikelbeschreibungen des Onlineshops
  • Seiten mit Angaben zu Lieferung, Versand, Zahlung
  • Preislisten, Etiketten und Preisschilder
  • Kataloge, Prospekte und Werbeflyer
  • Briefpapier

Arbeiten Sie bei Ihrem Online-Shop mit einer besonderen Bestellabwicklungs- oder Buchhaltungssoftware, muss diese auch an die neue steuerliche Situation angepasst werden.

ACHTUNG: Auf Rechnungen muss aus steuerrechtlichen Gründen allerdings immer der jeweils gültige Steuersatz ausdrücklich angegeben werden. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG.

4. Was ist bei Handelsplattformen wie Amazon und eBay etc. zu beachten?

Auf allen Handelsplattform gelten die gleichen Regelungen zur Senkung der Mehrwertsteuer. Sie können aber erwarten, dass automatisierte Steuerberechnungen beim Bestellprozess durch den Plattformbetreiber geändert werden.

Wenn Sie allerdings in Ihren individuellen Artikelbeschreibungen einen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz angegeben haben, müssten Sie diesen ändern oder aber generell bei allen Hinweisen schreiben: „inkl. MwSt.“ oder „inkl. ges. MwSt.“.

Arbeiten Sie bei Amazon, eBay oder sonstigen Handelsplattform mit einer besonderen Bestellabwicklungs- oder Buchhaltungssoftware, muss diese auch an die neue steuerliche Situation angepasst werden.

5. Können fehlerhafte Angaben zur Höhe des Steuersatzes abgemahnt werden?

Davon ist auszugehen. Es dürfte eine irreführende Werbung im Sinne des UWG darstellen, wenn mit einem Mehrwertsteuersatz von 19% geworben wird, dann aber gegebenenfalls nur 16% an das Finanzamt abgeführt werden. Der wirtschaftliche Vorteil des derartig Werbenden und Handelnden  läge dann bei 3%. Darin liegt wohl ein Wettbewerbsvorteil.

Andererseits kann eine zu hohe Mehrwertsteuerangabe für den Anbieter auch wirtschaftlich nachteilig sein, so dass er sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaft. Dies wäre mögicherweise bei dem gleichzeitig gegebenen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung der Fall.

6. Was gilt bei Kleinunternehmern?

Da Kleinunterehmer im Sinne von § 19 UStG – die nicht für die Umsatzsteuer optiert haben – weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführen noch diese auf Ihre Preise erheben, müssen Kleinunternehmer wegen der Mehrwertsteuersenkung nichts beachten.

III. Exkurs: Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Es gibt einen kleinen, feinen Unterschied. Gemeint ist aber letztendlich das Gleiche. Das Gesetz spricht im Umsatzsteuergesetz nur von Umsatzsteuer. Ein Mehrwertsteuergesetz gibt es nicht. Die Höhe der Steuersätze hat der Gesetzgeber in § 12 UStG festgelegt.

Aus Unternehmersicht sind die in § 1 UStG erwähnten Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der Unternehmer muss auf die von ihm eingekaufte Ware an den Hersteller oder Großhändler auch Umsatzsteuer zahlen. Ein Kaufmann verkauft seine Ware aber üblicherweise an den Verbraucher/Endkunden mit einem Aufschlag weiter, aus dem sich sein Gewinn ergibt. In dem Gesamtpreis (früher Endpreis) ist dann auch Umsatzsteuer enthalten. Der Händler hat aber in der Regel die Möglichkeit, die selber an den Hersteller/Großhändler gezahlte Umsatzsteuer mit der von dem Verbraucher erhaltenen Umsatzsteuer zu verrechnen (Vorsteuerabzugsberechtigung). Die Differenz aufgrund des höheren Verkaufspreises muss der Unternehmer dann auch an das Finanzamt abführen. In der Lieferkette wird also lediglich der Mehrwert versteuert.

Bei einem Verbraucher bleibt der gesamte Steueranteil hängen, derzeit 19 % bzw. 7 % und im 2. Halbjahr 2020 vorübergehend nur 16 % bzw. 5 %. Für den Verbraucher stellt sich die erhobene Steuer umgangssprachlich somit als Mehrwertsteuer dar. Daher wird sie üblicherweise auf Bons oder Rechnungen auch als MwSt. ausgewiesen. Kaufen Unternehmer die Waren allerdings als Endkunden für Ihren Geschäftsbetrieb, können sie sich auf die Mehwertsteuer aber auch Vorsteuer ziehen.

SORGLOS-KOMPLETT-PROGRAMM

Das rechtliche Schutzpaket für Onlinehändler.

  • Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutz etc.
  • Webshop, Amazon, eBay u.a.
  • Stets aktuell durch Update-Service
  • Anwaltliche Haftungsübernahme*

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* Wie jede Anwaltskanzlei hafte ich für die erbrachten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

** Meine Vergütung ist abhängig vom konkreten Aufwand, den ich erst abschätzen kann, wenn ich Ihr Projekt kenne. Meine Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer.