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Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht eine Pflicht zur Angabe der Mehrwertsteuer. Danach müssen Onlinehändler, die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbieten, u.a. auch angeben,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Onlinehändler übersehen dies häufig bei der Gestaltung von Angebotsseiten oder regeln dies nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Was sagt die Rechtsprechung zur Angabe der Mehrwertsteuer

Ein Hinweis in AGB oder einer sonstigen „Service“-Seite , dass „die angegebenen Preise die gesetzlichen MwSt. enthalten“, ist aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher die AGB dazu unter einem extra Menüpunkt eingesehen muss (BGH Urteil v. 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Nach Auffassung des BGH muss der Umsatzsteuerhinweis zwar nicht auf der gleichen Seite erscheinen wie das Waren- oder Dienstleistungsangebot mit dem Endpreis. Es genügt, wenn die Information alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben wird. Diese Seite muss der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot aber noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen können.

Was haben Kleinunternehmer zu beachten?

Tipp: Die Verpflichtung zur Angabe der „Mehrwertsteuer“ oder „Umsatzsteuer“ (im folgenden nur noch Umsatzsteuer) besteht im übrigen auch bei Kleinunternehmern gem. § 19 UStG und bei Unternehmern, die der Differenzbesteuerung gem. § 25a UstG unterliegen, denn auch diese Endpreise enthalten die Umsatzsteuer. Der konkrete Steuerbetrag darf in diesen Sonderfällen lediglich nicht in der Rechung gesondert ausgewiesen werden.

  • Im Falle des Kleinunternehmers braucht die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt zu werden, weil sie insoweit nicht erhoben wird. Deshalb kann der Kleinunternehmer seinerseits auch keinen Vorsteuerbetrag mit anderen von ihm mit Umsatzsteuer gekauften Waren abziehen.
  • Bei der Differenzbesteuerung wird nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Händlers und dem von ihm erzielten Verkaufspreis versteuert.

In beiden Fällen enthält der ausgelobte Endpreis aber einen Umsatzsteuerbetrag und darauf ist nach der Preisangabenverordnung auch hinzuweisen.

Noch weitere Fragen zur Angabe der Mehrwertsteuer?

Senden Sie mir Ihre Frage gerne über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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