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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2010 entschieden (Az.: I-20 U 28/10), dass es nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irreführend ist, wenn bei einer Werbung in einem Internetshop neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird.

Geworben wurde in dem entschiedenen Fall mit der Preisangabe:

„Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf schafft die Werbung keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Ein Durchschnittsverbraucher könne ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handelt: Das Durchstreichen eines Preises stehe für sein Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen Preises für eine Preisherabsetzung. Ein anderes Verständnis läge insbesondere deshalb fern, so das Gericht, weil der Gewerbetreibende andere Preise nicht durchstreichen, also ungültig machen würde.

Der erkennende Senat des OLG Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung einer früheren Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.03.1996, WRP 1996,791) an. Auch das OLG Stuttgart war seinerzeit der Auffassung, dass durchgestrichene Preise allgemein dahin verstanden würden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung.

Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise seien dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen stehe Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise mache der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern beziehe sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort „Statt“ erscheine, beeinträchtigte die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpfe sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gäbe.

Anmerkung: Die Werbung mit „Statt“-Preisen kann allerdings auch mehrdeutig sein, weil der Verbraucher ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden geforderten Preise beziehen könnte, sondern auch auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis, einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis.

Aus diesen Gründen muss nach der bisherigen BGH Rechtsprechung zumindest in Bezug auf Markenwaren eine Klarstellung erfolgen (BGH GRUR 1980, 306, 307 – Preisgegenüberstellung III). In seiner „statt“-Preis-Entscheidung hält der BGH (GRUR 2005, 692) an der Auffassung fest, dass die Bezugnahme auf einen „statt“-Preis irreführend sei, wenn in der Werbung nicht klargestellt werde, um was für einen Preis es sich bei dem „statt“-Preis handele.

Dagegen wird bei Waren, die keine Markenwaren sind, eine Werbung mit Stadt-Preisen durchaus als zulässig angesehen (z.B. OLG Hamm WRP 1986, 349, 350; OLG Köln GRUR 1987, 447- Reduzierte Markenware).

Das OLG Düsseldorf lehnte in der o.g. Entscheidung die Anwendung der „Statt-Preis“-Entscheidung des BGH ab, da im damaligen BGH Fall eine Reihe von Umständen zusammen gekommen seien, die den Gegenstand des Preisvergleichs tatsächlich unklar erscheinen ließen. Der vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall sei allerdings anders gelagert gewesen und durch die Streichung des höheren Preises geprägt, so dass an der Preiszuordnung keine Zweifel erweckt werden könne.

Wie dem auch sei: Maßgeblich wird bei der Differenzierung daher sein, wie der mit der Werbung angesprochene Verbraucher die Werbung versteht: Nach neuerer Ansicht ist bei der Auslegung der angesprochenen Verkehrskreise nämlich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, situationsadäquater aufmerksamer und verständige Durchschnittsverbraucher die Werbung versteht.

Dieser fasst eine unmittelbare Preisgegenüberstellung mit „Statt-Preisen“ in aller Regel so auf, dass damit die früheren Preise des Werbenden gemeint sind und nicht vom Hersteller empfohlene Preise o.ä.. Insofern ist auch der Wandel der Zeit zu berücksichtigen in dem sich feste Usancen herausgebildet haben. Bei unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers z.B. wird heute meistens mit dem Kürzel „UVP“ gearbeitet. Wird hingegen mit „Statt“-Preisen geworben, stehen sich schlicht früherer Preis und neuer Preis des Werbenden gegenüber. Ein Unternehmer ist in seiner Preisgestaltung nämlich grundsätzlich frei, so dass wir die Entscheidung des OLG Düsseldorf hier grundsätzlich befürworten. Es darf abgewartet werden, ob sich auch der BGH zur gegebenen Zeit dem Wandel der Zeit anpassen wird.