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Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München macht vor Ablauf der Verjährungsfrist und vor der geplanten Gesetzesänderung zur Eindämmung ernst.

Mahnbescheide Waldorf Frommer

Uns liegen erste Mahnbescheide des Amtsgerichts Coburg (Coburg deshalb, weil dies das zentrale Mahngericht für Bayern, dem Land des Sitzes der Kanzlei Waldorf Frommer ist) gegen Mandanten vor, die nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung im Jahre 2010 eine Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz verweigert haben.

Was macht man in einem solchen Fall?

Auch hier sollte noch einmal zusammen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Mittäter bzw. als sogenannter Störer, z.B. für ein nicht hinreichend abgesichertes WLAN, unter Berücksichtigung der geltenden Filesharing-Rechtsprechung in Betracht kommt. Wenn nicht, sollte

  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid (MB) eingelegt werden.
  • Es schließt sich dann ein streitiges Verfahren, zumeist vor dem Amtsgericht München an, in welchem dann die erhobenen Vorwürfe auf den Prüfstand gestellt werden und Verteidigungsargumente vorgebracht werden können.

Aber auch, wenn eine Haftung möglicherweise in Betracht kommt, sind die Aussichten nicht hoffnungslos. Auch im Stadium eines gerichtlichen Verfahrens können diese noch außergerichtlich beendet werden. Dies wird aber im Regelfall nicht ohne die Zahlung eines dem Fall angemessenen Schadensersatzbetrages zu erreichen sein.

Mahnbescheide Waldorf Frommer – was tun?

Bereits seit längerem war zu beobachten, dass Waldorf Frommer seine Gangart anzieht und die ermittelten Rechtsverstöße gegen Anschlussinhaber, die über ein Peer-to-Peer Netzwerk (Internet-Tauschbörse) Film- oder Musikwerke unerlaubt zum Download angeboten haben, konsequent verfolgt. Senden Sie mir Ihre Abmahnung oder Ihren Mahnbescheid gerne über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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