Seit 13.01.2018 sind keine Aufschläge mehr für besonders gängige bargeldlose Zahlungssysteme mehr erlaubt.
Grund ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (EU Richtlinie 2015/2366) in Kraft. Im Zuge dessen verbietet jetzt u.a. § 270a BGB kostendeckende Aufschläge.
Darüber hinaus ist die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsysteme für bestimmte Zahlungsarten zukünftig unzulässig.
Um Abmahnungen zu vermeiden, müssen alle Onlinehändler und Dienstleister ab dem 13.01.2018 darauf achten, dass keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangt werden.
Welche bargeldlosen Zahlungssysteme sind betroffen?
Betroffen sind Aufschläge für die folgenden bargeldlosen Zahlungssysteme innerhalb der EU sowohl bei Verbrauchergeschäften als auch bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B):
- SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift und SEPA-Überweisung
- Amazon-Pay
- Gängige Zahlungskarten wie Visa- und Mastercard (Die American Express Card ist davon nicht betroffen)
Das SEPA-Verfahren gilt für alle Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteilige Zahlungsdienstleister im EU-Gebiet ansässig ist.
Zahlungen von PayPal sind von der neuen gesetzlichen Regelung nicht betroffen, auch wenn diese SEPA-Zahlungen ausführen. PayPal ändert allerdings zum 09.01.2018 die AGB, so dass es dann nach den PayPal Geschäftsbedingungen untersagt ist, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen. Verstöße dagegen können daher zwar nicht aus gesetzlichen Gründen untersagt werden, aber von PayPal aus zu einer Kontensperrung führen. Im Ergebnis sollten daher auch für PayPal-Zahlungen keine Zahlungsmittelentgelte verlangt werden.
Bargeldlose Zahlungssysteme – was müssen Sie jetzt beachten?
Wenn Sie aktuell Gebühren von Ihren Kunden für die genannten bargeldlosen Zahlungssysteme erheben, müssen Sie zukünftig darauf verzichten und Ihre Zahlungshinweise und technischen Systeme zur Zahlungsabrechnung umstellen.
Da es natürlich noch keine Rechtsprechung zu den neuen Anforderungen des Gesetzes gibt, empfehlen wir vorsorglich auch bei sogenannten Factoring Zahlungsangeboten, wie Ratenzahlung powered by PayPal, Klarna, Wirecard und RatePay keine Zahlungsmittelentgelte zu verlangen. (Zinsforderungen wegen Teilzahlungsvereinbarungen sind davon nicht betroffen, da es sich dabei nicht um Zahlungsmittelentgelte handelt).
Wie verhält es sich mit Nachnahme?
Auch Nachnahmeentgelte sind kritisch, wenn der Kaufgegenstand nicht direkt beim Zusteller bargeldlos entgegengenommen werden kann und deshalb (z. B. bei einer Postfiliale) hinterlegt wird. Dort wäre es dann im Prinzip möglich, den geschuldeten Betrag per EC-Karte zu zahlen, so dass das gesetzliche Verbot wieder zum Tragen kommen würde. Wir empfehlen daher vorsorglich, auch auf Nachnahmekosten zu verzichten oder Nachnahme als Zahlungsart nicht mehr anzubieten.
Für Fragen zu den von Ihnen angebotenen Zahlungsmitteln oder Zahlungssystemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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