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Wenn Sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlichen, brauchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten.

Jugendschutzbeauftragter ist erorderlich

Sie müssen als Inhaber einer Handelsplattform (eBay, Amazon etc.), Foren-, Blog- und Onlineshop-Betreiber einen Jugendschutzbeauftragten, nach § 7 Abs. I JMStV bestellen, wenn

nach § 9 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist es beispielsweise untersagt,

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Nach § 10 JuSchG ist es nur erlaubt, dass

  • Tabakwaren,
  • elektronische Zigaretten,
  • elektronische Shishas und Liquids

an Erwachsene abgegeben werden. Nach § 10 Abs. 3 + 4 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse  Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Bestimmte Anforderungen

Auch bestimmte Filme (FSK 18) oder Waffen etc. dürfen nur an Erwachsene verkauft und ausgeliefert werden.

Anbieter müssen einen Jugendschutzbeauftragten bereits dann bestellen, wenn die angebotenen Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind, wie z.B.

  • bestimmte Apothekenartikel,
  • Video on Demand,
  • Erotikartikel, wie z.B. künstliche Dildos, Vagina, Puppen/ Puppenteile,
  • Computerspiele,
  • Tabak, elektronische Zigaretten,elektronische Shishas und Liquids,
  • Alkohol etc..

Kann ich den Jugendschutzbeauftragten auch selber übernehmen?

In der Regel gilt das nicht, wenn Sie als Handelsplattform (eBay, Amazon etc.), Foren-, Blog- und Onlineshop-Betreiber sich selbst als Jugendschutzbeauftragten bestellten und dann die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Funktion des Jugendschutzbeauftragten als Berater nicht mehr erfüllen.

Es sollte also stets eine externe Person sein. Diese kann prinzipiell auch in Ihrem Unternehmen arbeiten; sollte aber die erforderliche Fachkunde besitzen. Demgemäß handelt er weisungsfrei.

Z.B. wenn die Anforderungen des § 7 Abs. 1, Abs. 3 JMStV nicht eingehalten werden kann, da bei der Eigenbestellung als Jugendschutzbeauftragter dann nicht mehr eine „Beratung“ oder eine „Beteiligung“ bei der Angebotsplanung gewährleistet werden kann!

Des Weiteren sind die nach § 7 Abs. 4 JMStV implizierten Anforderungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Beauftragten in Sachen Jugendschutz in der Regel nicht erfüllt.

Was tun?

Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen Jugendschutzbeauftragten benötigen? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf über mein Kontaktformular. Ich werde Ihnen dann kostenlos eine Ersteinschätzung geben.


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