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Wir erhalten häufig Anfragen dazu, wie Grundpreisangaben bei eBay Sofortkaufangeboten genau erfolgen müssen, da es bei eBay unterschiedliche Ansichtsmöglichkeiten, wie Galerie-Ansicht und Kategorie-Ansicht, gibt. Hinzu kommt, dass es bei eBay derzeit noch nicht für alle Artikel eine Möglichkeit zur Angabe des Grundpreises in der Nähe des Endpreises gibt. Bei Auktionen sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV grundsätzlich keine Grundpreisangaben  erforderlich.

Auch sind zur Zeit Abmahnungen eines Verbraucherverbandes im Umlauf, der es beanstandet, wenn die Grundpreisangaben bei grundpreispflichtigen Sofortkauf Produktangeboten nicht in der Galerie-Ansicht bei eBay vollständig angezeigt werden und nur mit dem „Mouse-Over-Effekt“ eingesehen werden können, also dann, wenn man mit dem Mousezeiger über die Artikelüberschrift fährt und erst dadurch die vollständige Zeile angezeigt wird.

Gestützt wird dies durch ein Urteil des LG Bochum vom 19.06.2013 zum Az.: I-13 O 69/13. In dieser Entscheidung wurde eine Einstweilige Verfügung bestätigt, in der es darum ging, dass der Grundpreis in der eBay Galerieansicht erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.

Allgemeines zu den Grundpreisangaben

§ 2 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt:

 (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

Grundpreise müssen Sie gem. § 2 Abs. 3 und 4 PAngV wie folgt angeben:

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Zusammengefasst:

  • Bei weniger als 10 Gramm oder Milliliter ist kein Grundpreis erforderlich,
  • Bei 11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter muss der Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter lauten,
  • Bei mehr als 250 Gramm oder Milliliter muss der Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter angegeben werden,
  • Für Wasch- und Reinigungsmittel gelten Ausnahmen.

Weitere Ausnahmen von der Grundpreisangabepflicht sind z.B. möglich, wenn

  • der Endpreis dem Grundpreis entspricht, Sie also z.B. nur eine 1 L Flasche oder ein 1  kg Gebinde anbieten;
  • Warenangebote über Auktionen versteigert werden (also keine Sofortkaufmöglichkeit vorliegt);
  • das Warenangebot verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (sog. Bundles).

Wie müssen Grundpreise bei eBay-Sofortkauf-Angeboten dargestellt werden?

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Händler verpflichtet, in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben, dies gilt nicht nur für das Anbieten von Waren, sondern schon dann, wenn unter Nennung des Endpreises geworben ( § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV) wird.

Erforderlich ist, dass Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug zwischen Grundpreisangabe und Angebot vorliegen muss. Bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten muss der Grundpreis daher schon in der Galerie- bzw. Kategorie-Übersicht wahrgenommen werden können.

Nach einer Entscheidung des BGH gem. Urteil vom 26.02.2009; Az.: I ZR 163/06 ist eine Darstellung des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur durch ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann, nicht ausreichend.

Für die Grundpreisangabe bei Sofortkaufangeboten bei eBay sollte Sie daher folgendes beachten:

  • Der Grundpreis muss möglichst am Anfang oder frühzeitig im vorderen Teil der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Grundpreis auch in der eBay-Galerie- oder Kategorieansicht angezeigt wird.
  • Greifen Sie, wenn möglich, auf die bei eBay für viele Produktkategorien mittlerweile verfügbare Einstellungsmöglichkeit zur Angabe des Grundpreises zurück. (Dies funktioniert leider noch nicht in allen Warenbereichen, wird aber wohl von eBay bei Bedarf eingerichtet).
  • Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis in der kostenpflichtigen zweiten eBay-Artikelüberschrift zu nennen, da dann nicht alle Darstellungsmöglichkeiten erfasst werden.
  • Geben Sie den Grundpreis in der Artikelüberschrift zum Beispiel wie folgt an – (14,45 € / L) bzw. (3,75 € / 100 ml) oder ( 14,45 € / kg) etc.

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