Skip to main content

In diesem Beitrag erfahren Onlinehändler, was Sie bei dem Verkauf von Waren beachten müssen. Wie können Sie sich vor einer Gewährleistung durch den Käufer schützen?

Gewährleistung beim Onlinehandel – Grundsätze

Der Verkäufer muss eine mangelfreie Sache liefern, anderenfalls haftet er im Rahmen der Gewährleistung (Mängelhaftung). Wie bei jedem anderen Kaufvertrag außerhalb des Internets hat der Verkäufer auch im Onlinehandel die Pflicht, dem Käufer eine Sache zu übertragen, die frei von Sachmängeln ist (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist.

Auch Verkäufe über eBay-Auktionen werden als Kaufverträge angesehen. § 434 BGB definiert den Sachmangel wie folgt:

§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Falls die Sache einen Mangel aufweist, hat der Käufer eine Pflicht zur Gewährleistung.

1. Was ist ein Sachmangel?

Eine Sache kann unter verschiedenen Gesichtspunkten mangelhaft sein. Im Einzelnen:

a) vereinbarte Beschaffenheit

Die Beschaffenheit ist nach überwiegender Meinung der Gerichte mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen und umfasst jede Eigenschaft und jeden der Sache anhaftenden tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand.

Diese Auslegung umfasst nicht nur die Qualität einer Ware, z.B. die Größe einer Festplatte, sondern auch weitere Umstände. So kann auch die Herkunft einer Ware Teil ihrer Beschaffenheit sein.

Ob und mit welchem Inhalt eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei Online-Verkäufen ist daher besonders auf eine präzise Angebotsbeschreibung zu achten, die keinen Raum für Missverständnisse und Fehlinterpretationen lässt. Hier ist – wie oft im Leben – weniger oft mehr!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Vorsicht: Wenn der Verkäufer sich bei seinen Angaben („Nach Auskunft des Vorbesitzers ist die Ware einwandfrei.“ – „Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist der Computer ein Jahr alt.“ – „Nach meiner Kenntnis ist die Festplatte kaum benutzt worden.“) auf Dritte bezieht oder einschränkende Formulierungen verwendet, ist keine Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen. Der Käufer kann also in diesen Fällen keine Gewährleistung verlangen!

b) Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung

Verwendung ist die konkrete Art, in der der Käufer mit der Kaufsache verfahren will.

Vertraglich vorausgesetzt ist die Verwendung jedenfalls dann, wenn die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über den Zweck der Vereinbarung getroffen haben. Dies kann auch mittels stillschweigender Übereinstimmung geschehen. Auch hier genügt eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Unter „Eignung“ versteht man, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung die Brauchbarkeit der Sache die vertraglich vorausgesetzte Verwendung weder beseitigt noch vermindert ist.

c) Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche und zu erwartende Beschaffenheit

Unter „gewöhnlicher Verwendung“ werden diejenigen Zwecke verstanden, zu denen Güter gleicher Art üblicherweise gebraucht werden. Dies ergibt sich aus der Art der Kaufsache. Dabei sind auch die Verkehrskreise zu berücksichtigen, aus denen die Vertragsparteien stammen. Die gewöhnliche Verwendung einer Sache aus dem Fachhandel, die der Käufer für berufliche Zwecke gebraucht, ist eine andere, als die des Verbrauchers, der private Zwecke verfolgt. Jedoch verbieten sich schematische Festlegungen: So kann ein Gewerbetreibender regelmäßig nicht mehr an Qualität erwarten als ein Verbraucher. Die objektiv übliche Verwendung der gekauften Sache ist für jeden Einzelfall in der Gesamtschau der Umstände zu bestimmen.

Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

d) öffentliche Äußerungen

Die Äußerung muss geeignet sein, eine bestimmte Erwartung des Käufers bezüglich bestimmter Eigenschaften der Sache hervorzurufen. Entscheidend ist dabei, was ein durchschnittlicher Käufer erwarten kann. Eine konkrete Erwartung des Käufers muss allerdings nicht vorliegen, die Eignung der Äußerung genügt.

Die Äußerung kann vor Vertragsschluss oder beim Vertragsschluss in gleichwertiger Weise korrigiert werden, d.h., dass der Verkäufer beispielsweise beim endgültigen Vertragsschluss seine Äußerungen noch präzisieren oder einschränken kann.

In den Fällen, in denen die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflusst hat, gehören die angepriesenen Eigenschaften nicht zur Beschaffenheit. Diesen Umstand muss der Verkäufer allerdings beweisen.

e) unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung

Montage meint alle Handlungen, die einmalig mit oder an der Kaufsache vorzunehmen sind, damit die Kaufsache am gewünschten Ort in der gewollten Art und Weise benutzt werden kann. Dazu kann das Anschließen, Anbringen, Aufstellen, Einbauen oder Zusammenbauen der Kaufsache gehören. Der genaue Umfang der Montage ergibt sich aus dem Vertrag oder den Umständen – zum Beispiel der Art der gekauften Sache.

Die Montage muss vertraglich vereinbart sein. Sie ist dann unsachgemäß, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache am vorgesehenen Ort zum vorgesehenen Verwendungszweck beeinträchtigt oder die Beschaffenheit der Sache beschädigt ist. Auf ein Verschulden des Vertragspartners oder seines Erfüllungsgehilfen kommt es dabei nicht an.

Eine Kaufsache ist dann zur Montage bestimmt, wenn sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergibt, dass der Käufer oder der Endverbraucher vor Gebrauch der Kaufsache eine Montage vornehmen soll beziehungsweise muss (so genannte IKEA-Klausel).

Wenn die Montageanleitung die durchzuführende Montage aus der Sicht des Käufers unzureichend, missverständlich oder falsch beschreibt, ist sie mangelhaft und löst die Gewährleistung aus. Gerade bei elektronischen Geräten, die häufig im Online-Handel verkauft werden, ist diese gesetzliche Regelung von besonderer Bedeutung.

f) Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge

Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Kaufsache oder eine zu geringe Menge der Kaufsache ist ein Mangel, den der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung beheben muss.

2. Mangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen

Darunter versteht man den Zeitpunkt, an dem die Kaufsache übergeben wird. Beim Onlinehandel tritt die Übergabe des Verkäufers an den Spediteur an die Stelle der persönlichen Übergabe der Ware an den Käufer. Beim Verbrauchsgüterkauf – siehe dazu unten – findet der Gefahrübergang erst im Zeitpunkt der Lieferung der Ware, d.h. mit Ablieferung der Ware beim Kunden, statt. Hier trägt der Verkäufer also das Risiko, dass die Ware auf dem Versand beschädigt wird.

Abweichende Vereinbarungen (z. B. „Versand nur auf Gefahr des Käufers“) sind nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.

3. Privatverkäufer und gewerbliche Händler

Sie müssen unterscheiden, ob Sie als Verkäufer als Privatmann agieren oder als gewerblicher Händler, da der Privatverkäufer die Nacherfüllung in einem erheblichen Umfang ausschließen kann.

Die Rechtsprechung hat dazu folgende Kriterien entwickelt, die allerdings nicht starr sind, sondern immer in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall gesehen werden müssen. Nach herrschender Auffassung sprechen folgende Punkte dafür, dass ein Verkäufer gewerblich handelt:

  • wiederholte Angebote gleichartiger Waren
  • wiederholtes Angebot von Neuwaren
  • der Verkäufer handelt wie ein Kaufmann und verkauft zielgerichtet Waren, die er selbst kurz zuvor erworben hat
  • der Verkäufer handelt in der offline-Welt gewerblich
  • regelmäßiger Verkauf von Waren für Dritte
  • viele Käufer-Reaktionen (z.B. Bewertungen)
  • viele Angebote innerhalb kurzer Zeit
  • Angebot neuwertiger (Marken) Artikel
  • bei eBay: Verkäufer ist Powerseller

Zu beachten ist dabei, dass für eine Einordnung als gewerblicher Händler immer der Gesamteindruck, den das Gericht gewinnt, zählt.

4. Gewährleistung des Privatverkäufers

Private Verkäufer können ihre Gewährleistung gegenüber Jedermann komplett ausschließen – unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte oder neue Waren handelt. Häufig sind Gewährleistungsausschlüsse bei privaten Verkäufern zu finden wie:

„Dies ist ein Privatverkauf, jegliche Gewährleistung wird ausgeschlossen“.

Diese Formulierung ist schon als AGB anzusehen, wenn der Verkäufer sie in einer Vielzahl von Verträgen verwendet, und unterliegt damit einer strengen Prüfung.

Aber Vorsicht: Nach § 309 Nr.7 a BGB sind Klauseln unzulässig, welche die Haftung für Schäden aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Käufers durch eine Pflichtverletzung des Veräußerers ausschließt. Danach ist die oben genannte Klausel unwirksam und die Gewährleistung greift in vollem Umfang.

Es wird z.B. die folgende Formulierung für einen sicheren Ausschluss empfohlen:

„Der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“.

Dieser Ausschluss ist ratsam, damit den Verkäufer nach Abschluss des Onlinehandels keine weiteren finanziellen Verpflichtungen treffen, die über den Erlös der Kaufsache weit hinausgehen.

5. Gewährleistung des gewerblichen Verkäufers

a) Verkauf an Verbraucher (B2C Geschäfte)

Wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.) bei einem Unternehmer (= gewerblicher Verkäufer – § 13 BGB) eine bewegliche Sache kauft, liegt gem. § 474 BGB ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig, § 475 Abs. 1 BGB.
Lediglich die Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken, § 475 Abs. 3 BGB. In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.

Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer bessergestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.

b) Verkauf an einen Unternehmer (B2B Geschäfte)

Diese Einschränkungen des Ausschlusses der Gewährleistung gelten im B2B-Bereich nicht, weil die Beteiligten, die ein Handelsgeschäft professionell abwickeln, einen geringeren Schutz als der Verbraucher benötigen.

Daher ist der vertragliche bzw. formularmäßige Ausschluss der Gewährleistung bei B2B-Geschäften weitgehend möglich. Gegenüber einem anderen Unternehmer kann sich der Verkäufer in diesem Fall also auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des kaufenden Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB sowie von den Vorschriften des Untertitels zum Verbrauchsgüterrecht des BGB abweicht.

Klassische Ausschlüsse der Gewährleistung wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ sind daher bei B2B-Geschäften rechtlich nicht zu beanstanden.

Außerdem muss der kaufende Unternehmer die nach Handelsrecht viel schärfere Rügepflicht nach § 377 HGB beachten.

6. Beweislast für das Vorliegen des Mangels

a) Grundsätze

Der Verkäufer muss beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei war.

Der Käufer muss beweisen, dass der aufgetretenen Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Wenn der Käufer die Annahme der Kaufsache wegen Mangelhaftigkeit verweigert, muss der Verkäufer die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln beweisen.

Wenn der Käufer die Kaufsache angenommen hat, hat er die Darlegungs- und Beweislast.

Diese Grundsätze gelten – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – im B2B-Geschäft.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten andere Regeln, die für den geschäftlich unerfahrenen Käufer wesentlich positiver sind.

b) Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf

Für den Verbrauchsgüterkauf gilt die Beweislastumkehr nach § 476 BGB: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Der Verbraucher muss vortragen, dass die Sache mangelbehaftet ist. Zugunsten des Verbrauchers wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang zeigt, schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf dieser Frist trifft den Verbraucher die Beweislast.

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt zum Beispiel bei äußerlichen Schäden an der Kaufsache, die auch der Laie erkennen kann. In diesen Fällen erwartet der Bundesgerichtshof, dass der Käufer den Mangel schon bei der Übergabe beanstandet.

7. Nacherfüllungsanspruch

a) B2B-Geschäfte

Bei B2B-Geschäften kann der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch ausschließen oder auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken.

b) Verbrauchsgüterkauf

Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung der mangelhaften Sache (z.B. Reparatur) und Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache wählen. Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer das Wahlrecht des Verbrauchers nicht durch AGB beseitigen oder einschränken.

Das grundsätzlich erforderliche Setzen einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf nach allgemeiner Auffassung regelmäßig entbehrlich. Hier reicht es, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der Verkäufer auf den nach Erfüllungswunsch des Käufers eingegangen ist. Um sicher zu gehen, sollte aber vorsichtshalber eine Frist gesetzt werden.

c) Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung nur dann verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Dabei ist das Verhältnis der voraussichtlichen Kosten für die Nachbesserung zu dem objektiven Wert des Kaufgegenstands entscheidend.

Wenn beispielsweise die Halterung einer mobilen Festplatte defekt ist, kann der Verkäufer den Kunden auf Nachbesserung, d.h. Austausch der Halterung, verweisen. Die Lieferung einer neuen mobilen Festplatte mit Halterung wäre unverhältnismäßig.

Wenn hingegen bei einem Streichholz der Schwefelkopf fehlt, wird der Kunde nicht die Nachbesserung des Streichholzes verlangen können. Hier ist die Ersatzlieferung die vernünftigere Alternative.

d) Umfang des Nacherfüllungsanspruchs

Der Verkäufer ist zur unentgeltlichen Herstellung des vertraglichen Zustandes verpflichtet. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss daher auf seine Kosten an dem Ort erfolgen, an dem sich die Kaufsache befindet.

Zu den Kosten für die Nacherfüllung gehören z.B. die Kosten für Arbeit, Material, Transport und Wege. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen des Käufers können auch Kosten für Rechtsanwälte und Sachverständige gehören, wenn diese zur Ermittlung des Mangels bzw. der Durchsetzung des Gewährleistungsanspruchs erforderlich waren.

Auch ein entgangener Gewinn des Käufers kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruches unter Umständen zu erstatten sein.

e) Schadensersatzpflicht des Käufers bei unberechtigtem Nachführerfüllungsverlangen

Bevor der Käufer ein nach Erfüllungsverlangen geltend macht, muss er im Rahmen seiner Möglichkeiten prüfen, ob ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt oder nicht. Unberechtigte Nacherfüllungsverlangen sind eine positive Vertragsverletzung des Käufers, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig nicht erkennt, dass die Ursache für den vermeintlichen Mangel in seinem Verantwortungsbereich liegt.

Ein Beispiel hierfür ist die nicht funktionierende Waschmaschine, bei der der Stecker nicht in der Steckdose ist. Hier könnte der Verkäufer Schadensersatz verlangen (Weg und Lohn).

8. Rücktritt vom Kaufvertrag

Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen. Erst wenn die

  • Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
  • die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert worden ist oder
  • eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gelaufen ist,

kann der Käufer bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten.

9. Minderung des Kaufpreises

Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache auch den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels.

Dieses Recht steht dem Käufer aber nur dann zu, wenn

  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
  • die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert worden ist oder
  • eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gelaufen ist.

10. Verjährung des Gewährleistungsanspruchs

Die Verjährungsfrist beginnt zwei Jahre nach dem Übergang der Gefahr – also bei Übergabe an den Spediteur im B2B-Geschäft und bei Erhalt der Sache beim Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf kann sie nicht verkürzt werden.

11. Gewährleistung und Garantie

Die Garantie ist ein neben dem Gewährleistungsanspruch abgegebenes freiwilliges Versprechen des Händlers oder Herstellers, das die Rechte des Käufers weiter stärkt, zum Beispiel durch eine Verlängerung des Gewährleistungsanspruchs.

12. Gewährleistung und Widerruf

Das Widerrufsrecht bei Online-Verbrauchsgüterkäufen besteht unabhängig vom Gewährleistungsanspruch. Versagt ein Mixer, der über eBay gekauft worden ist, nach einer Woche, so hat der Käufer die Wahl, ob er den Vertrag innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerruft oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.