Der europäische Gerichtshof EuGH hat am 06.09.2012 entschieden, dass ein Verbraucher einen in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor seinem Heimatgericht verklagen kann, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz (E-Mail, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde. Voraussetzung sei lediglich,
- dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (auch) im Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausübe oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichte und
- dass der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle.
Dem entschiedenen Fall lag ein Pkw-Kauf zugrunde: Eine Österreicherin hatte in Österreich Klage gegen ein Hamburger Autohaus erhoben, nachdem das in Hamburg gekaufte Fahrzeug Mängel aufwies. Die Beklagten bestritten die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Der EuGH bejahte eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Die derzeitige europäische Regelung verlange nach Ansicht des EuGH nicht, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in seinem Wohnsitzland vorgenommen hat. Es sei allerdings Voraussetzung, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland über Internet o.ä. abrufbar ist. So verhielt es sich im zu entscheidenden Fall, da die Parteien zuvor über E-Mail miteinander kommuniziert hatten und die Internetseite des Autohauses auch in Österreich abrufbar gewesen ist.