Skip to main content

Was Sie als Onlinehändler beim Vertrieb von Batterien und Akkus berücksichigen sollten.

Vertreiber von Batterien und Akkus sind nach dem Batteriegesetz verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.

Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager. Der Endnutzer, der Besitzer von Altbatterien ist, muss die Batterien und Akkus einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

Dies gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.

Onlinehändler müssen über die vorstehend genannten Entsorgungsmöglichkeit informieren, wollen Sie mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden vermeiden.

Gemäß § 18 Batteriegesetz bestehen ausdrückliche Hinweispflichten.

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben (Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne).

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen. (2) …