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Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 08. Januar 2010 zum AZ: 30 W (pat) 69/08 eine Verwechslungsgefahr in schriftlicher und klanglicher Hinsicht zwischen „Inforce“ und „IFORCE“ für Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 angenommen und hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen die Löschung der prioritätsjüngeren Marke „IFORCE“ angeordnet.

Verwechslungsgefahr bei Marken

Aufgrund des Widerspruchs der älteren Marke „Inforce“ wurde die jüngere Markenanmeldung im Hinblick auf identische oder sehr ähnliche Waren der Klasse 9 bzw. Dienstleistungen der Klasse 42 überprüft. Der Senat hat für die Widerspruchsmarke „Inforce“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft festgestellt, so dass selbst bei Unterstellung einer Kennzeichnungsschwäche mit Rücksicht auf die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr, an den erforderlichen Abstand zumindest durchschnittliche Anforderungen gestellt werden. Vor diesem Hintergrund wiese die Vergleichsmarken zu viele Ähnlichkeiten auf, um die Gefahr von Verwechslungen noch ausschließen zu können. Sie seien in der Buchstabenfolge identisch, bis auf den zusätzlichen Konsonanten „n“ in der Widerspruchsmarke. Dieser komme jedoch weder im Klang noch im Schriftbild der Wortmarke hinreichend deutlich zur Geltung.

klangliche Verwechslungsgefahr

Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr komme es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinneren, insbesondere bei längeren Marken, die Verwechslungsgefahr kaum mindern. Angesichts sechs identischer Buchstaben und identischer Silbengliederung kann die Abweichung nur in dem dazwischen geschobenen Konsonanten „n“ keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen, wenn er sich nach üblichen Sprachgewohnheiten vor dem klangstarken Anfangskonsonanten „i“ kaum bemerkbar macht, weil er schnell verschluckt oder überhört werden kann, selbst wenn er in der Anfangssilbe mit erscheine.

schriftbildliche Verwechslungsgefahr

Auch in schriftbildlicher Hinsicht sei zwischen den sich gegenüberstehenden Marken kein ausreichender Abstand gewahrt, da der Gesamteindruck meistens von den Anfangs- und Schlusselementen bestimmt werde, welche im Fall gerade übereinstimmen. In schriftbildlicher Hinsicht trete die Abweichung noch weniger in Erscheinung, wenn man die Vergleichsmarken vollständig in Großbuchstaben gegenüberstellt, was bei Wortmarken ebenfalls zu berücksichtigen sei. Jedenfalls könne der einzig zusätzliche Buchstabe „n/N“ weder bei Klein-, noch bei Großschreibung der Wortmarke eine markante größere Länge des älteren Zeichens gegenüber dem jüngeren Zeichen herbeiführen. Bei ansonsten identischer Buchstabenfolge könne eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr somit kaum ausgeschlossen werden.

Quelle: Bundespatentgericht Urteil vom 08.01.2010 Az. 30 W (pat) 69/08


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