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Nach dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 06.02.2012 Az.: 26 W (pat) 522/11 kann der Wortmarke Surf.GREEN für Dienstleistungen der Klasse 35: „Werbung“ das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

Entscheidungsgründen, die zur Unterscheidungskraft geführt haben:

Dem durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 145/96 – SURF) ist ebenso wie dem durch „Werbedienstleistungen“ vorwiegend angesprochenen inländischen Geschäftskunden bekannt, dass das englische Verb ‚to surf‘ genauso wie das inzwischen eingedeutschte Wort „surfen“ sowohl die Ausübung einer Wassersportart, als auch im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung das schnelle und schnell wechselnde Herstellen von Kontakten zwischen einem eigenen Rechner (Computer) und den Angeboten von Informationen, Waren und Dienstleistungen beschreibt, die in einem Netz von nationalen und internationalen Datenbahnen bereitgestellt werden.

Wird die Dienstleistung „Werbung“ mit der Marke surf.GREEN gekennzeichnet, stellt das Anmeldezeichen keinen ausschließlich werbeüblichen Sachhinweis dar; auch ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Werbung“ zu umweltfreundlichem oder „grünem“ Surfen fehlt entgegen der von der Markenstelle getroffenen Feststellung. Üblich ist zur Beschreibung dieser Dienstleistung nur eine Bezeichnung nach der Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Leistungen bezogen sind (BGH GRUR 2009, 949, 952, Rdn. 24 – My World). Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Bezeichnungsgewohnheit sind nicht erkennbar. Zwar existieren am Markt Suchmaschinen im Internet, die von ihren Betreibern als umweltfreundlich mit der Begründung beworben werden, dass ihr Rechenzentrum mit Ökostrom betrieben oder der Betreiber für jede neue Suchanfrage Bäume schützen oder pflanzen werde. Im Rahmen seiner Recherchen sind dem Senat jedoch keinerlei Werbedienstleistungen bekannt geworden, die speziell für Internetplattformen gerade dieser Suchmaschinen bzw. für umweltfreundliches Surfen konzipiert würden und sich hierdurch von anderen Werbedienstleistungen unterschieden. Für die Annahme, dass Werbedienstleistungen speziell auf umweltfreundlich betriebene Formen der Wassersportart „Surfen“ zugeschnitten sein könnten, fehlen ebenfalls zureichende Anhaltspunkte. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass der durch Werbedienstleistungen vorwiegend angesprochene Geschäftsverkehr sowie der durchschnittliche allgemeine Endverbraucher Surf.GREEN zumindest auch als Hinweis auf den Erbringer von Werbedienstleistungen auffassen werden, wenn diese im Verkehr mit Surf.GREEN gekennzeichnet werden.

Auch das von der Markenstelle zusätzlich angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht einer Eintragung des angemeldeten Markenwortes für Werbedienstleistungen nicht entgegen, denn  Surf.GREEN beschreibt diese weder unmittelbar, noch ist die Anmeldung für diese Dienstleistung im Interesse der Mitbewerber freihaltebedürftig.

Quelle: Bundespatentgericht