Frau Silvia Maritsch-Rager aus Frankenburg/Österreich lässt über ihre österreichische Rechtsanwältin Dr. Claudia Schossleitner mit Berechtigungsanfrage / Abmahnung vom 26.01.2017 eine deutsche Onlinebetreiberin wegen angeblicher Markenrechtsverletzung anschreiben.
Berechtigungsanfrage Frau Silvia Maritsch-Rager – Rechtlicher Hintergrund
Frau Maritsch-Rager ist nach eigenen Angaben seit längerem sowohl als Designerin als auch im Vertrieb von Natursalzen sowie Tee- und Gewürzmischungen tätig, gibt vegetarische Kochbücher heraus, bietet vegetarische Kochseminare an und soll als Veggiequeen für in- und ausländische Kochshows gebucht sein. Für weitere Details wird auf die Webseiten von Frau Martisch-Rager hingewiesen.
Für diese Zwecke verfügt Frau Maritsch-Rager seit 2013 über die europäische Unionsmarke „veggiequeen“ (Nummer 011571379). Bei Internetrecherchen will Frau Maritsch-Rager festgestellt haben, dass eine Onlinebetreiberin in ihrem Onlineshop Schneidbretter u.a. mit der Aufschrift „… Veggie Queen …“ anbietet.
Die Verwendung der Wortmarke „veggiequeen“ durch die Onlinebetreiberin soll eine Verletzung der Markenrechte von Frau Maritsch-Rager und einen Eingriff in ihre geschützte Rechtsposition darstellen. Das von dem Unternehmen der Onlinebetreiberin verwendete Zeichen soll identisch mit jenem Zeichen sein, das für Frau Maritsch-Rager als Wortmarke geschützt ist. Es gilt nach den Darstellungen von Frau Rechtsanwältin Dr. Claudia Schossleitner der Grundsatz, dass die Frage der Verwechselbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke bestehe. Insofern könne ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Das von der Onlinebetreiberin verwendete Zeichen „… Veggie Queen…“ soll praktisch identisch zur Unionsmarke von Frau Maritsch-Rager stehen. Daher werden höhere Anforderungen an den Abstand gestellt, den die damit beworbenen Waren einzuhalten haben. Da Frau Maritsch-Rager den Markenschutz auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ (Klasse 21) erwirkt hat und in diesem Bereich tätig ist, soll der erforderliche Abstand nicht eingehalten sein.
Berechtigungsanfrage Frau Silvia Maritsch-Rager – Was wird gefordert?
Ausgehend von einer Verletzungshandlung der Onlinebetreiberin ist Frau Maritsch-Rager der Meinung, grundsätzlich berechtigt zu sein, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Da es Frau Maritsch-Rager aber vor allem an der schnellen Klärung der Kollisionslage gelegen sei, wird derzeit auf die Abgabe dieser Unterlassungserklärung verzichtet, wenn die Onlinebetreiberin dafür bereit ist, die Nutzung des Zeichens „veggiequeen“ unverzüglich einzustellen und allenfalls noch vorhandene Schneidbretter mit dieser Aufschrift nicht mehr in Verkehr zu bringen sowie die Kosten der Rechtsanwältin Dr. Claudia Schossleitner in Höhe von 416,43 € zu tragen. Eine Äußerung zu dem Vorgang wird innerhalb von 3 ½ Wochen erwartet.
Berechtigungsanfrage Frau Silvia Maritsch-Rager – Was können Sie tun?
Wenn Sie eine ähnliche Berechtigungsanfrage von Frau Silvia Maritsch-Rager erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.