Skip to main content

Regelmäßig enthalten Verträge eine Aufrechnungsklausel in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

AGB Entscheidung zur Aufrechnungsklausel in AGB

© freshidea | #69887100 | stock.adobe.com

Der BGH hat kürzlich mit Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen VII ZR 209/07) im Rahmen der Prüfung eines Architektenvertrages die folgende Aufrechnungsklausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“

Aufrechnungsklausel in AGB | gekürzter Sachverhalt:

Der klagende Architekt hat Architektenhonorar eingeklagt. Die Beklagten haben gegenüber der Honorarforderung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hatte die Klage des Architekten abgewiesen. Es hat zwar einen Honoraranspruch des Klägers für begründet erachtet; dagegen hätten die Beklagten allerdings mit übersteigenden Schadensersatzansprüchen wirksam aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat in zweiter Instanz die Beklagten verurteilt, das Architektenhonorar nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision führte sodann zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aufrechnungsklausel in AGB | Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des BGH ist die o.g. Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten unwirksam, da Sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Benachteiligung liegt darin, dass der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen wird, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Hierdurch würde das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Ein Aufrechnungsverbot führt zu einer Auflösung der synallagmatischen Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen.

Der BGH führte zudem aus, dass eine unangemessene Benachteiligung auch dadurch angenommen wird, dass die Gegenansprüche entscheidungsreif feststehen. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da der BGH in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche waren nicht abschließend geprüft worden, so dass dies das Berufungsgericht noch nachholen muss.

Fragen zur Entscheidung Aufrechnungsklausel in AGB

Sie können mir gerne Ihre Frage über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


*“ zeigt erforderliche Felder an

* Pflichtfelder
Ziehe Dateien hier her oder
Max. Dateigröße: 200 MB.
    Es können beliebig viele Dateien hochgeladen werden.
    *
    Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.