Die kürzlich mit Urteil vom 16.12.2014 ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zum Aktenzeichen 100 1 C 1005/14 löst erhebliche Folgen für den Onlinehandel aus.
Zukünftig ist empfehlenswert , auch bei der Anmeldung zur Eröffnung eines Kundenkontos für einen Onlineshop das so genannte Double-Opt-In Verfahren anzuwenden. Dieses Verfahren wird auch bei der Anmeldung zum Newsletter empfohlen, um missbräuchliche Anmeldungen durch Dritte zu vermeiden.
Was ist im Fall des AG Berlin Pankow Weißensee geschehen?
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren stritten ein Onlinehändler und ein betroffener E-Mail-Empfänger, der eine Bestätigung E-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos an seine geschäftliche E-Mail-Adresse von dem Onlinehändler erhalten hat, darum, ob diese Bestätigungs- E-Mail eine unzulässige E-Mail-Werbung darstellt. Das Amtsgericht hat dies in seiner Entscheidung bejaht, da die ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse übersandte Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle, dessen Unterlassung der von der Werbung betroffene Gewerbetreibende verlangen könne. Nach Auffassung des Amtsgerichts beeinträchtige derartige E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden und nötige ihn dazu, Arbeitsaufwand für das Sichten und Ausprobieren solcher E-Mails aufzuwenden.
Das Gericht ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger sein Einverständnis mit der Bestätigungsmail/Werbe-E-Mail nicht erteilt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Bestätigungs-E-Mail um Werbung handele, ist das Gericht der Auffassung, dass dies aus Sicht des Empfängers zu beurteilen sei. Werbung sei grundsätzlich jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. Werkleistungen des Werbenden zu fördern. Nach Auffassung des Gerichts entscheide aber nicht nur der Inhalt der E-Mail allein, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.
Nach den Feststellungen des Gerichts beschränkte sich die streitgegenständliche E-Mail im Wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet worden sei. Ob eine derartige E-Mail eine Informationswerbung darstelle oder nicht, hänge davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst habe. Hat er dies, stelle die Informationen hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht getan, müsse sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und sei damit Werbung.
Der Verfügungskläger konnte in dem Verfahren glaubhaft machen, dass er die Einrichtung des Kundenkontos nicht veranlasst habe und zu keiner Zeit der Übersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt habe. Damit sei, so das Gericht, im zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat. Der Verfügungsbeklagten ist nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass der Verfügungskläger sich tatsächlich selbst für die Registrierung angemeldet hat. Ob der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Op-In Verfahrens zulässig gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden, da es sich bei der streitgegenständlichen Bestätigung E-Mail erkenntlich nicht um eine solche gehandelt hat.
Als Konesquenz dieser Rechtsprechung werden Onlineshop Betreiber wohl zukünftig dazu übergehen müssen, bei der Anmeldung eines Kunden zur Registrierung mit Hilfe des sogenannten Double-Opt-In Verfahrens zunächst abzuprüfen, ob der Anmelder unter seiner Email-Adresse auch tatsächlich registriert werden will. Dazu wird ihm zunächst eine werbeneutrale E-Mail übersand, mit der der zu Registrierende einen Bestätigungslink an den Onlinehändler zurückschicken muss, damit der Prozess zur Kundenregistrierung fortgeführt werden kann. Dieses Verfahren hat sich bereits bei der Anmeldung zu Newslettern etabliert, da auch dort die Gefahr besteht, das x-beliebige Dritte den Namen und die E-Mail-Adresse einer Person für die Newsletteranmeldung missbrauchen und die betroffene Person einen derartige Newsletter gar nicht haben will. Um dies zu verhindern, wird die Identität des Anmelders zunächst über die doppelte Einwilligungsbestätigung (Double-opt-In) überprüft.
Wenn Sie als Onlinehändler Fragen zum Double-Opt-In Verfahren bei der Kundenregistrierung für Ihren Onlineshop haben, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Nutzen Sie mein Kontaktformular und eralten eine kostenlose Ersteinschätzung.