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Mir liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vom 25.01.2015 zur Prüfung vor. Der Verein mahnt selber ab. Hintergrund ist ein Onlinehändler, der bei seiner Warenpräsentation AGB verwendet, die für den Fernabsatz von Waren völlig ungeeignet sind. Zudem verwendet er eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Was fordert die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart?

Die Wettbewerbszentrale fordert zur Vermeidung der Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Inhalt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz mit dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung

a. eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, wonach der Widerruf durch den Verbraucher in Textform erfolgen muss, und/oder

b. dem Verbraucher nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen und/oder

im Rahmen der AGB gegenüber Verbrauchern Klauseln zu verwenden und/oder sich hierauf zu berufen, wonach

a. die Ware auf Gefahr des Käufers versandt wird und/oder

b. eine Rügepflicht von einer Woche für offensichtliche Mängel vereinbart wird und/oder

c. eine Rügepflicht für versteckte Mängel vereinbart wird, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist und/oder

im Rahmen der AGB Klauseln zu verwenden und/oder sich hierauf zu berufen, wonach

a. die Haftung für Personenschäden eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, beispielsweise in der Form, dass die Verjährung auf ein Jahr festgelegt wird und/oder

b. die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingeschränkt oder ausgeschlossen wird und/oder

c. im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung diese durch eine wirksame ersetzt wird, die möglichst dieselben Richtlinien und denselben wirtschaftlichen Zweck erfüllt und/oder

d. Änderungen der Schriftform bedürfen.

Ferner fordert die Wettbewerbszentrale

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR zu zahlen.

3. der Wettbewerbszentrale Stuttgart für die Abmahnung einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 230,00 EUR zuzüglich 7% MwSt. 16,10 EUR = 246,10 EUR zu ersetzen…

Update 18.01.2016

Mir liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vom 18.06.2016 zur Prüfung vor. Es geht um den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes. Der Verstoß besteht im Anbieten wesentlicher Teiltätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks als selbständiges Gewerbe.

Die Wettbewerbszentrale Stuttgart ist befugt eine Abmahnung auszusprechen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Branche Handwerk/Maler und Lackierer betrifft. Solche Mitglieder hält jede Wettbewerbszentrale vor.

Rechtlicher Hintergrund dieser Abmahnung

Bestimmte wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks können – laut der Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart – einem zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb vorbehalten sein. Dieser müsste dann gemäß Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen sein. Des weiteren kann eine Irreführung des Verkehrs über die betrieblichen Verhältnisse gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen, das nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, in seiner Werbung nicht darauf hinweist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Unternehmer deutlich darauf hinweist, dass sein Gewerbe nicht vollhandwerklich ausgeübt wird.

Forderungen der Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart

Diese fordert die sofortige Einstellung des Wettbewerbsverstoßes. Ferner fordert sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Schließlich sollen die Kosten der Wettbewerbszentrale für die Abmahnung getragen werden.

Was tun gegen eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart?

Auf jeden Fall sollten die gesetzten Fristen eingehalten werden, auch wenn diese kurz bemessen sein sollten. Es drohen bei Nichtreaktion die Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen, in der Regel die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale Stuttgart erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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    Folge einer fernabsatzrechtlichen Abmahnung ist nämlich in der Regel, dass Sie Ihren Onlineshop oder die jeweils betroffene Handelsplattform mit neuen Rechtstexten versehen müssen. Siehe insoweit unsere Angebote zur Shopabsicherung.


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