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Mir liegt eine Abmahnung vom 23.06.2016 der Wettbewerbszentrale München zur Prüfung vor. Diese mahnt selber ab. Hintergrund ist ein Onlinehändler der Motorentuning anbietet und nach Kenntnis der Wettbewerbszentrale München nicht für das relevante Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale München – Hintergrund

Bei der Tätigkeit des Motorentunings und/oder leistungssteigernde Motorenumbauten handelt es sich nach der Abmahnung der Wettbewerbszentrale um handwerkliche Arbeiten. Diese sind wesentlich für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und/oder das Zweiradmechanikerhandwerk. Derartige Tätigkeiten sind dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und/oder dem Zweiradmechanikerhandwerk vorbehalten. Dies sind Betriebe, die von einem Kraftfahrzeugtechnikermeister bzw. einem Zweiradmechanikermeister oder einer ihm gleichgestellten Person geleitet werden (vgl. §§ 1, 7 ff. HwO).

Handwerksordung ist eine Marktverhaltensregel

Da es sich nach Auffassung der Wettbewerbszentrale bei den vorgenannten Vorschriften um sog. marktverhaltensregelnde Normen handelt (so auch BGH Urteil vom 17.07.2013, AZ: I ZR 222/11 – Meisterpräsens, Rdn. 15, noch zu § 4 Nr. 11 UWG/2008) und die beanstandete Werbung geeignet sei, die Interessen mit konkurrierenden Handwerksbetrieben, die eine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle haben, spürbar zu beeinträchtigen. Zudem ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ein Verstoß durch Unterlassen gemäß § 3 a UWG gegeben.

Außerdem erweckt die beanstandete Werbung den Eindruck, dass der Abgemahnte das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk bzw. das Zweiradmechanikerhandwerk voll handwerklich ausübt. Ferner, dass die beworbenen handwerklichen Arbeiten entsprechend dem durch die Handwerksordnung abgesicherten Standards ausgeführt werden.

Der Verbraucher werde daher geschäftlich relevant über die berufliche Qualifikation getäuscht (z. B. OLG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2006, AZ: 3 U 517/06 und OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2005, AZ: 6 U 36/05 – Kfz-Reparaturen; auch LG Halle, Urteil vom 01.03.2016, AZ: 8 O 46/16; AG Grevesmühlen, Urteil vom 12.06.2014, AZ: 2 C 240/13), so dass auch eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG vorliege. Nach §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 UWG sei der Abgemahnte daher verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen, solange er nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk bzw. Zweiradmechanikerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist.

Was wird mit der Abmahnung der Wettbewerbszentrale München gefordert?

Zur Vermeidung der Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert mit dem Inhalt,
es zu unterlassen,

  1. im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks und/oder des Zweiradmechanikerhandwerks mit Hinweisen wie „Motortuning“ und/oder „Motorumbauten“ zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und/oder dem Zweiradmechanikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.
  2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführten Verpflichtungen an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen.
  3. Der Wettbewerbszentrale gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von netto 230,00 € zzgl. 7 % MwSt. 16,10 € = 246,10 € zu ersetzen und diesen Betrag auf das Konto der Wettbewerbszentrale zu zahlen.

Was tun gegen eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale München?

Die von der Wettbewerbszentrale gesetzten Fristen sollten Sie nicht verstreichen lassen, auch falls diese kurz bemessen sein sollten. Mit einer Abmahnung wird dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben, den Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu beseitigen. Falls nicht auf die Abmahnung reagiert wird, droht die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Gleichwohl sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht ohne Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterschreiben und sich somit unterwerfen. Beraten Sie sich mit einem fachlich spezialisierten Anwalt über eine taktisch kluge Reaktion. Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale München erhalten haben, können Sie mir diese gerne unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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