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Mir liegen mehrere Abmahnungen der Wenn GmbH, Berlin zur Begutachtung vor. Die Rechteinhaberin vertritt die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess Rechtsanwälte aus Berlin. Diese mahnen zunächst mit Schreiben vom 23.10.2013 im Auftrag der Wenn GmbH ab.

Abmahnung Wenn GmbH – Hintergründe

Hintergründe sind die angeblich urheberrechtswidrigen Einbindungen von Fotos auf gewerblich genutzten Webseiten. Schließlich mahnt die Wenn GmbH eine fehlende Urheberbenennung ab.

Zudem geht es auch um Paparazzi Fotos von Prominenten.

Was fordert die Abmahnung?

Die Rechtsanwälte fordern jeweils eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung durch Entfernen der Fotos.

Ferner fordern Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Letzterer in Form entgangener Lizenzgebühren, die auf der Basis der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin berechnet werden, ferner berechnen sie einen hundertprozentigen Aufschlag wegen der fehlenden Benennung des Urhebers.

Als Schadensersatz fordern die Anwälte insgesamt 930,- € zzgl. 85,- € Internetrecherche. Ferner berechnen sie für die Abmahnung Anwaltskosten von 413,90 € netto hinzu, sodass eine Gesamtforderung von 1.428,90 € entsteht.

Abmahnung Wenn GmbH – was können Sie tun?

Auf die Abmahnung sollten Sie unbedingt fristgerecht reagieren. Es empfiehlt sich aber nicht, ohne vorhergehende fachliche Überprüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, den verlangten Schadensersatzbetrag zu zahlen und die von der Kanzlei vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen. Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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    Update 17.04.2014

    Die WENN GmbH mahnt mit Schreiben vom 17.04.2014 (auch durch Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte) einen Webseitenbetreiber wegen der urheberrechtswidrigen Einbindung eines Fotos ab. Diesmal geht es um ein von einem Paparazzo erstelltes Foto eines Prominenten auf einer privat  genutzten Webseite und um fehlende Urheberbenennung.

    Gefordert wird durch die Kanzlei Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung durch Entfernen der Fotos.

    Der Schadensersatz wird mit insgesamt 360 € bemessen zzgl. 85 € Internetrecherchekosten. Ferner werden für die Abmahnung Anwaltskosten von 169,50 € netto hinzugesetzt, sodass eine Gesamtforderung von 614,50 € entsteht.

    Update 24.11.2014

    Die WENN GmbH mahnt mit Schreiben vom 24.11.2014 (auch hier durch Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte) einen Webseitenbetreiber ab. Auch in diesem Fall geht es um ein von einem Paparazzo erstellten Fotos, das auf einer privaten Webseite genutzt wird.

    Auch in diesem Fall fordert die Kanzlei Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung durch Entfernen des Fotos vom Server der Webseite.

    Des Weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren. Letztere werden auf der Basis der marktüblichen Vergütungen der Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin einschließlich eines hundertprozentigen Aufschlags wegen der fehlenden Quellenangabe durch Benennung des Urhebers berechnet.

    Der Schadensersatz in Höhe einer Gesamtforderung von 1.911,30 € wird für  den ermittelten Nutzungszeitraum wie folgt berechnet:

    • Lizenzschaden 1.545,00 €
    • Internetrecherche 85 €
    • Anwaltskosten 281,30 € netto

    Update 11.12.2014

    Im Auftrag der WENN GmbH, Berlin mahnt die Kanzlei Denecke, Priess & Partner Rechtsanwälte aus mit Schreiben vom 11.12.2014 ab. Hintergrund ist die Verletzung von Nutzungsrechten an 2 Fotografien aus dem Bereich der Mode. Die beiden Fotos sind als Collage zusammengefügt und auf dem Webserver der abgemahnten Mandantin vergessen worden. Eine aktive redaktionelle Nutzung der Fotos auf einer Webseite fand nicht statt. Die abgemahnte Anbieterin betreibt einen privaten Modeblog.

    Die Rechteinhaberin WENN GmbH beruft sich auf ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem betroffenen Lichtbild.

    Die Anwälte fordern eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung durch Entfernen des Fotos vom Server der Webseite.

    Des Weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren. Letztere werden auf Basis der marktüblichen Vergütungen der Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin gefordert. Einschließlich eines hundertprozentigen Aufschlags wegen der fehlenden Quellenangabe durch Benennung des Urhebers, aber auch unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags von 60 %. Letzteres ist eine neue Entwicklung bei derartigen Abmahnungen. Eine Begründung für den pauschalen Abschlag ist bisher nicht bekannt.

    Der Schadensersatz in Höhe einer Gesamtforderung von 1.764,60 € wird für den ermittelten Nutzungszeitraum wie folgt berechnet:

    • Lizenzschaden für 2 Fotos inkl. Zuschlag wegen unterlassener Urhebernennung 1.332,00 €
    • Internetrecherche 85 €
    • Anwaltskosten 347,60 € netto

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