Mir liegt eine Abmahnung des VDAK e. V. (Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute) aus Recklinghausen vom 07.09.2017 zur Prüfung vor. Diese vertritt einen Onlinehändler wegen angeblichen Wettbewerbsverstoßes auf der Verkaufsplattform eBay ab.
Abmahnung VDAK e. V. – Rechtlicher Hintergrund
In Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ist die VDAK e. V. u. a. nach eigenen Darstellungen mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befasst. Ferner liegt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vor. Dem Verein gehören angeblich eine große Anzahl von einschlägigen Mitgliedern an.
Dem VDAK e. V. ist bekannt geworden, dass die abgemahnte Onlinehändlerin auf der Handelsplattform eBay den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anbietet. Dabei wirbt sie für einzelne Artikel mit dem Hinweis 5 Jahre Herstellergarantie. Dies ohne die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen.
Die abgemahnte Onlinehändlerin soll damit gegen die ihr obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gemäß § 312 d BGB i. V. m. Artikel 246 a § 1 (1) Nr. 9, § 4 (1) EGBGB verstoßen. Die erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus § 477 (1) BGB. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben fehlen angeblich in den Angeboten. Dadurch liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Was fordert die Abmahnung des VDAK e. V.?
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von zwei Wochen. Ferner die Erstattung von Aufwendungsersatz in Höhe von 142,80 € inkl. Umsatzteuer.
Update 21.11.2017
Mir liegt eine weitere Abmahnung des VDAK e. V. (Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V.) aus Recklinghausen vom 21.11.2017 zur Prüfung vor. Hintergrund ist, dass ein Onlinehändler wegen einer Garantiewerbung ohne Hinweis auf Garantiebedingungen auf der Verkaufsplattform eBay abgemahnt wird.
Abmahnung VDAK e. V. – Rechtlicher Hintergrund
In Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ist der VDAK e. V. u. a. nach eigenen Darstellungen mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befasst. Ferner liegt i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vor, da dem Verein angeblich eine große Anzahl von einschlägigen Mitgliedern angehört.
Dem VDAK e. V. ist bekannt geworden, dass der abgemahnte Onlinehändler auf der Handelsplattform eBay den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anbietet. Dabei wirbt er für einzelne Artikel mit einer Garantie, ohne die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen.
Der abgemahnte Onlinehändler verstößt damit gegen die ihm obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gemäß § 312 d BGB i. V. m. Artikel 246 a § 1 (1) Nr. 9, § 4 (1) EGBGB. Die erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus § 477 (1) BGB. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben fehlen in den Angeboten des Abgemahnten, wodurch ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.
Was fordert die Abmahnung?
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von zwei Wochen. Ferner die Erstattung von Aufwendungsersatz in Höhe von 142,80 € inkl. Umsatzteuer.
Abmahnung VDAK e. V. – Was können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der VDAK e. V. erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Es sollte gut überlegt sein, ob eine langjährig gültige modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, da eine Werbung mit Garantien schnell in ein Angebot gelangen kann, was z.B. auch schon der Fall sein kann, wenn die Garantiehinweise auf der Verpackung eines Produktes sichtbar abgebildet werden.
Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Abmahnung VDAK e. V. – Was können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der VDAK e. V. erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Bei Abmahnvereinen ist stets erforderlich, dass diesen für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert sind. Dies wiederum setzt voraus, dass dem jeweiligen Verein eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die im Wettbewerb zu dem solchermaßen Abgemahnten stehen. Darüber hinaus bedarf der Verband einer ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung, um die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen zu können. Ob dies bei dem VDAK e.V. gegenwärtig der Fall ist, ist derzeit nicht bekannt und muss gegebenenfalls bei dem Verein mit weiteren Nachweisen abgefragt werden.
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einer kostenlose Ersteinschätzung melden. Gerne helfe ich Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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