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Urheberrecht spielt in vielen Branchen eine wichtige Rolle. Insbesondere bei Abmahnung im Urheberrecht.

Abmahnung im Urheberrecht | urheberrechtliche Abmahnung

© Pavel Ignatov | fotolia.com

Das Urheberrecht gehört rechtlich zum Bereich des „geistigen Eigentums“ und stellt ein sogenanntes immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Unter Urheberrecht versteht man alle Rechtsbeziehungen, in denen künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Werke und Leistungen der ausübenden Künstler, Autoren, Produzenten oder Wissenschaftler geschaffen und der Verwertung bzw. Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und Verbreitung des Internets sind im Prozess der Herstellung und Verwertung von Werken und Leistungen der ausübenden Künstler und Produzenten zahlreiche Anforderungen und Herausforderungen an das Urheberrecht entstanden, die immer komplizierter werden und zudem noch viele ungeklärte Rechtsfragen mit sich bringen.

Aus der Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsschutzrechten können betroffene Rechteinhaber Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche herleiten.

Derartigen Forderungen wird in der Praxis meistens mit Abmahnungen Nachdruck verliehen. Mit einer Abmahnung wird dem Verletzer oder Störer die außergerichtliche Möglichkeit eingeräumt, den Urheberrechtsvorwurf kurzfristig und freiwillig zu beseitigen, um den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

Meine Kanzlei unterstützt Urheber sowie Inhaber von Lizenz- und Nutzungsrechten und berät, was für den urheberrechtlich Schutz von Werken zu beachten ist. Ferner werden Fotografen, Künstler, Text- und Bildagenturen aufgrund ihrer Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte vertreten. Wir helfen dann, wenn Sie eine Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von Fotos, Bildern, Grafiken und Texten erhalten haben und helfen Ihnen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung aus der Misere heraus.

Wir mahnen aber für Rechteinhaber auch die Verletzer von Urheberrechten ab, fordern für unsere Mandanten Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz und setzen die berechtigten Ansprüche der Rechteinhaber konsequent um.

Vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen muss der verletzte Rechteinhaber auch im Urheberrecht eine Abmahnung aussprechen.

I. Die Abmahnung im Urheberrecht ist in § 97a UrhG geregelt.

Gem. § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Damit erhalten Sie Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung schnell und unkompliziert beizulegen.

II. Die Abmahnung muss bestimmte Vorgaben erfüllen

Die Voraussetzungen für eine Abmahnung im Urheberrecht sind gem. § 97a Abs. 2 UrhG in klarer und verständlicher Weise

  • den Namen oder die Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  • die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  • die geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln,
  • anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

III. Wann ist eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam?

Eine Abmahnung, die nicht den vorstehend genannten Vorgaben entspricht, ist unwirksam. Sie kann also keine Kostenfolgen zum Nachteil des Verletzers auslösen.

Gemäß § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Insoweit besteht für den Abmahner ein beträchtliches Kostenrisiko, wenn er eine urheberrechtliche Abmahnung nicht sorgfältig vorbereitet.

Für den abgemahnten Rechtsverletzer ergeben sich trotz einer Urheberrechtsverletzung oftmals gute Chancen, einigermaßen glimpflich aus der Sache herauszukommen. Lassen Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, der die möglichen Fehlerquellen in der Abmahnung erkennt und entsprechend berät.

IV. Was sollten Sie nach einer Abmahnung tun?

In jedem Fall ist Eile geboten, da nach einer nicht rechtzeitigen oder fachgerechten Reaktion Ihrerseits gerichtliche Maßnahmen des Rechteinhabers drohen können. Die Gefahr, dass sich der Schaden um ein Vielfaches erhöhen kann, ist sehr hoch.

Ziehen Sie lieber einen auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurate und sparen nicht an der falschen Stelle. Denn die Risiken, in der Spezialmaterie des Urheberrechts Fehler zu machen, ist sehr hoch. Nicht selten haben unsere Mandanten die Erfahrung gemacht, dass sie durch eine falsche Beratung plötzlich noch schlechtere Karten hatten.

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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    1. Die Filesharing Abmahnung

    Weitere Hinweise nach Erhalt einer Abmahnung im Urheberrecht zum Thema Filesharing, also das unerlaubte öffentliche Anbieten eines Musikwerks, Filmwerks oder Computerspiels, erhalten Sie auf der Seite Filesharing Abmahnung.

    2. Die Bildrechtsabmahnung

    In den letzten Jahren häufen sich urheberrechliche Abmahnungen, insbesonderen im Bereich der Bildrechtsverletzung bzw. des Fotorechts in Fällen, bei denen ohne die Zustimmung des Fotografen oder des Inhabers der ausschließlichen Nutzungslizenz Fotos auf einer Homepage oder sonstigen Webseiten genutzt werden. Die Folge sind dann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers. Erfahren Sie mehr zu Abmahnungen bei unerlaubter Fotonutzung.

    3. Die Stadtplan Abmahnung

    Dann gibt es seit Jahren immer wieder Fälle von urheberrechtlichen Abmahnungen, in denen auf einer Webseite eine Landkarte oder ein Stadtplanauszug zur Lagebeschreibung genutzt werden, ohne das der Kartenrechteinhaber eine entsprechende Zustimmung erteilt hat. Erfahren Sie auf der Seite Stadtplan Abmahnung Kartografie, was Sie im Falle einer Abmahnung wegen eines Stadtplans tun sollten.

    V. Wie lange bestehen Urheberrechte?

    Bei älteren Werken stelle sich oft die Frage, wie lange das Urheberrecht eigentlich gilt. Gemäß § 64 Urhebergesetz endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

    Maßgeblich für die Fristberechnung ist § 69 Urhebergesetz. Danach beginnt die Fristberechnung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis, d. h. der Tod des Urhebers, eingetreten ist.

    Wenn der Urheber also im Jahre 2000 verstorben ist, beginnt die Schutzdauer für ein Werk des Urhebers am 01.01.2001 zu laufen und endet am 31.12.2070. Die vorstehende Schutzfrist gilt für alle urheberrechtlich geschützten Werke i. S. des § 2 Urhebergesetz, einschließlich der gemäß § 69 a geschützten Computerprogramme.

    Nicht der 70-jährigen Verjährungsfrist unterliegen allerdings verwandte Schutzrechte, wie z. B. der Schutz des Herstellers eines Tonträgers. Dieses Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers.

    Das Gleiche gilt für den Schutz des Filmherstellers. Gemäß § 94 Abs. 3 Urhebergesetz erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers. Mit Ablauf der Schutzfrist endet kraft Gesetzes das Urheberrecht.

    Ab diesem Zeitpunkt sind die Werke gemeinfrei. Das bedeutet, das Werk kann von jedermann frei verwendet werden, ohne dass es der Zustimmung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger bedarf.

    VI. Urheberpersönlichkeitsrecht

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht endet ebenfalls mit Ablauf der Schutzfrist für das Urheberrecht. Danach können die Erben des Urhebers z. B. die Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werkes nicht mehr verhindern.

    Des Weiteren können sie weder gegen Entstellung oder Verschandelung des Werkes vorgehen. Noch endet das Recht, das Werk mit der Urheberbezeichnung zu versehen und das Recht für die Bezeichnung des ehemals urheberrechtlich geschützten Werks.

    Last but not least haben die Erben des Urhebers nach Ablauf des Urheberrechts auch keine Vergütungsansprüche mehr.