Die StockFood GmbH aus München, vertreten durch WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München, lässt mit Schreiben vom 04.09.2017 wegen Verletzung des Urheberrechts wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials abmahnen und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Abmahnung StockFood GmbH – Rechtlicher Hintergrund
Der Abgemahnte hat auf seiner Homepage ein Foto von einem Getränk verwandt. Nach eigener Darstellung ist die StockFood GmbH Urheberin der auf den der Abmahnung beiliegenden Screenshots abgebildeten Fotos.
Die Kanzlei WALDORF FROMMER trägt vor: Der Abgemahnte habe keine entsprechende Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Fotos auf seiner Homepage mit der StockFood GmbH abgeschlossen. Das streitgegenständliche Foto erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dessen ungeachtet sei das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung geschützter Werke der StockFood GmbH ohne deren Zustimmung sei als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig. Aufgrund dieser Rechtsverletzungen stünden der StockFood GmbH Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB, zu.
Der Unterlassungsanspruch der StockFood GmbH erlösche nicht bereits durch die Entfernung des Bildmaterials aus dem streitgegenständlichen Internetauftritt. Die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Es sei unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt worden sei oder ein Dritter (zum Beispiel Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt gewesen sei. Denn jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke nutze oder nutzen ließe, müsse sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt würden.
Was fordert die Abmahnung?
Gefordert wird die Abgabe einer rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von zwei Wochen.
Außerdem fordert die StockFood GmbH gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials. Diese Auskunftserteilung sei insbesondere zur Bezifferung des bestehenden Schadensersatzan-spruches erforderlich. In dieser Erklärung habe die Abmahnungsgegnerin umfassende und geordnete Angaben zu machen:
- über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial in die gegenständliche Internetseite eingebunden bzw. von dieser entfernt wurde sowie
- über die Herkunft (Quelle) des von der Abmahnungsgegnerin vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.
Abmahnung StockFood GmbH – Was können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der StockFood GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.