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Mir liegt eine Abmahnung der StockFood GmbH, München vom 30.12.2015 zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin wird vertreten durch WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München.

Abmahnung StockFood GmbH – Hintergrund der Abmahnung

 

Die Rechtsanwälte mahnen wegen Verletzung des Urheberrechts ab und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung,

  • es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie Nr. 00296989 ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers durch Einbindung in einen Internetauftritt zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem Schreiben der Vertreter des Unterlassungsgläubigers abgebildet.
  • für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden.
  • Außerdem fordert die StockFood GmbH Auskunft über den Umfang der Nutzung des Fotos.

Die Adressatin der Abmahnung hatte auf ihrer Homepage ein Foto von kroatischem Wein verwandt. Nach ihrer Darstellung ist die StockFood GmbH Urheberin des auf dem der Abmahnung beiliegenden Screenshots abgebildeten Fotos. Die Adressatin der Abmahnung hat keine entsprechende Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Fotos auf ihrer Homepage mit der StockFood GmbH abgeschlossen.

Das streitgegenständliche Foto erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dessen ungeachtet sei das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung geschützter Werke der StockFood GmbH ohne deren Zustimmung sei als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16,19a UrhG urheberrechtswidrig.

Forderungen der Abmahnung StockFood GmbH

Aufgrund dieser Rechtsverletzungen stehen der StockFood GmbH Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB, zu.

Der Unterlassungsanspruch der StockFood GmbH ist nicht bereits durch die Entfernung des Bildmaterials aus dem streitgegenständlichen Internetauftritt erlöscht. Die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Es ist unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt worden ist, oder ein Dritter (zum Beispiel Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt wurde. Denn jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke nutzt oder nutzen lässt, muss sich selbst davon überzeugen, dass durch die Verwendung keine fremden Urheberrechte verletzt werden.

Außerdem fordert die StockFood GmbH gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials.

Dieser Auskunftserteilung ist insbesondere zur Bezifferung des bestehenden Schadensersatzanspruches erforderlich. In dieser Erklärung hat die Abmahnungsgegnerin umfassende und geordnete Angaben zu machen:

  • über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial in die gegenständliche Internetseite eingebunden bzw. von dieser entfernt wurde sowie
  • über die Herkunft (Quelle) des von der Abmahnungsgegnerin vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.

Update 04.09.2017

Mir liegt eine Abmahnung der StockFood GmbH aus München, vertreten durch WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München zur Prüfung vor. Diese mahnt mit Schreiben vom 04.09.2017 wegen Verletzung des Urheberrechts aufgrund unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials ab.

Abmahnung StockFood GmbH – Rechtlicher Hintergrund

Der Abgemahnte hat auf seiner Homepage ein Foto von einem Getränk verwandt. Nach eigener Darstellung ist die StockFood GmbH Urheberin der auf den der Abmahnung beiliegenden Screenshots abgebildeten Fotos.

Die Kanzlei WALDORF FROMMER trägt vor: Der Abgemahnte hat keine entsprechende Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Fotos auf seiner Homepage mit der StockFood GmbH abgeschlossen. Das streitgegenständliche Foto erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliegt daher dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dessen ungeachtet ist das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung geschützter Werke der StockFood GmbH ohne deren Zustimmung ist als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig.

Was fordert die Abmahnung?

Aufgrund dieser Rechtsverletzungen stehen der StockFood GmbH Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB, zu.

Waldorf Frommer fordert die Abgabe einer rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von zwei Wochen.

Außerdem fordert die StockFood GmbH gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft. Insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials. Diese Auskunftserteilung ist insbesondere zur Bezifferung des bestehenden Schadensersatzanspruches erforderlich. In dieser Erklärung hat die Abmahnungsgegnerin umfassende und geordnete Angaben zu machen:

  • über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial in die gegenständliche Internetseite eingebunden bzw. von dieser entfernt wurde sowie
  • über die Herkunft (Quelle) des von der Abmahnungsgegnerin vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.

Abmahnung – was können Sie tun?

Wenn auch Sie eine Abmahnung von der StockFood GmbH erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Senden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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