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Mit Schreiben vom 06.10.2017 mahnt die Kanzlei FECHNER Rechtsanwälte aus Hamburg für die Rechteinhaberinnen „SASE“ SES Astra Services Europe S.A. aus Betzdorf/Luxemburg und die HD Plus GmbH aus Unterföhring einen eBay-Verkäufer ab wegen des Vorwurfs des markenrechtswidrigen Anbietens und Vertreibens von HD+ Smartcards und HD+ Modulen unter Verwendung der Wortbildmarke „HD+“.

Abmahnung SES und HD PLUS GmbH – Rechtlicher Hintergrund

Der markenrechtliche Vorwurf besteht darin, dass der eBay-Verkäufer durch die Menge der von ihm verkauften Waren gewerblich handelt und sein Angebot nicht auf den Vertrieb von Smartcards in der von den Rechteinhaberinnen autorisierten Form ausrichtet, indem die ursprünglich gemeinsam in der Verpackung enthaltenen Komponenten voneinander getrennt werden und ohne Originalverpackung und ohne Begleitdokumentation, wie AGB etc., verkauft werden.

Smartcards müssen aber – so die Rechteinhaber – nach deren Verkaufskonzept samt Modul in einer Originalverpackung versiegelt und mit weiteren Gebrauchshinweisen angeboten werden, damit die Erwartung der Verbraucher, die diese mit der Marke HD+ verbinden, erfüllt werden. Durch den Verkauf ohne Verpackung werden zudem wichtige Informationspflichten und Lizenzbedingungen nicht erfüllt, die ein Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen zu einem zugangskontrollierten Dienst im Sinne des ZKDSG (Zugangskontrolldiensteschutzgesetz) gewähren.

Abmahnung SES und HD PLUS GmbH – Was wird gefordert?

Zur Vermeidung der Einleitung gerichtlicher Schritte wird daher von dem eBay-Verkäufer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von zehn Tagen gefordert. Schließlich wird zur Erstattung der durch die Abmahntätigkeit entstandenen Kosten aufgefordert, die nach einem Gegenstandswert von 300.000,00 € berechnet werden, was einem Gesamtbetrag von EUR 3.296,90 € brutto entspricht.

Abmahnung SES und HD PLUS GmbH – Was können Sie tun?

Den Vorwurf eines solchen recht komplexen Markenrechtsverstoßes durch SASE und der HD Plus GmbH bzw. deren Rechtsvertreter FECHNER Rechtsanwälte sollten Sie in jedem Fall im Rahmen der gesetzten Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen lassen, da die Markenrechtsvorwürfe sehr ernst zu nehmen sind und es sich bei der betroffenen Marke auch um ein bekanntes Zeichen handeln dürfte.

Häufig empfiehlt es sich aber nicht, die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen auslösen. Hinzu kommt ein weiteres – in Markensachen regelmäßig – recht hohes Kostenrisiko, wenn Sie gar keine Erklärung abgeben und gegen Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung ergehen sollte.

Hinweis: Bevor Sie Marken für Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte nutzen, fragen Sie einen Anwalt, der sich im Markenrecht gut auskennt. Eine begründete Markenrechtsverletzung kann erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen. Erforderlich für eine Markenverletzung ist aber stets das Handeln in einem gewerblichen Ausmaß. Private Händler können wegen einer Markenverletzung nicht abgemahnt werden. Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handel ist aber häufig schwer zu bestimmen.


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