Mir liegt eine Abmahnung von Herrn Ralph Schneider aus Köln zur Prüfung vor. Die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg mahnen regelmäßig für Ihren Mandanten ab. Betroffen sind in der Regel Onlinehändler bei eBay.
Herr Schneider ist Inhaber der Firma markenglas.de über die er Gläser, Merchandisingprodukte und Begleitprodukte bekannter Getränkehersteller vertreibt. Grund für die Abmahnungen ist in der Regel der private Verkauf bei eBay in einem gewerbsmäßigen Umfang. Der Privatanbieter wird damit zum Mitbewerber von Herrn Schneider.
Abmahnung Ralph Schneider – rechtlicher Hintergrund
Die Parteien sind nach Auffassung von Herrn Schneider Mitbewerber beim Verkauf von Begleitprodukten und Merchandiseartikeln von Getränkeherstellern über das Internet. Diese Artikel veräußert auch der Abmahner über seinen Onlineshop markenglas.de. Der oder die von der Abmahnung Betroffene/n sind auf dem Onlinemarktportal Ebay regelmäßig als Privatverkäufer angemeldet.
Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg stuft die Verkaufstätigkeit aufgrund der Art und des Umfangs als gewerblich ein. Die Kanzlei speichert die Aktivitäten der Vergangenheit nach eigenen Angaben dauerhaft und gerichtsverwertbar ab. Das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen, wenn planmäßig und über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden. Es kommt nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Aufgrund dessen macht Herr Schneider Unterlassungsansprüche gemäß der § 8 I, III Nr. 1, §§ 3, 3 a, 5a UWG geltend.
Abmahnung Ralph Schneider – Forderungen
Herr Schneider fordert mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung von dem Privatverkäufer es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern Waren anzubieten und/ oder anbieten zu lassen und dabei
1. als privater Verkäufer aufzutreten oder den Eindruck eines Privatverkaufes zu erwecken, ohne tatsächlich privater Verkäufer zu sein, und/oder
2. eine unvollständige Anbieterkennzeichnung vorzuhalten, und/oder
3. dem Verbraucher hierbei folgende Informationen vorzuenthalten:
a. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
b. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist,
c. über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB und/oder
4. den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren sowie kein Widerrufsformular bereitzuhalten.
Des weiteren fordert die Kanzlei von Herrn Schneider Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandwertes von 20.000,- €. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen wird ein Betrag von 984,60 € ermittelt. In jüngerer Zeit beansprucht die Kanzlei Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 30.000 €, also 1.358,86 €.
UPDATE 28.11.2017:
Uns liegt eine weitere Abmahnung vom 20.11.2017 vor, die einen Privatverkäufer bei eBay trifft, der in einem nicht mehr privaten Umfang verkauft.
UPDATE 27.04.2018
Herrn Ralph Schneider nimmt einen weiteren gewerbsmäßig handelnden Privatverkäufer mit Schreiben vom 16.04.2018 durch die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Anspruch.
UPDATE: 25.03.2019
Uns liegt eine weitere Abmahnung von Herrn Ralph Schneider durch HvLS Rechtsanwälte vom 18.03.2019 zur Prüfung vor.
Was können Sie gegen die Abmahnung tun?
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung geraten Privatverkäufer relativ schnell in den Bereich des geschäftsmäßigen Handelns, wenn Sie bestimmte Grenzen überschreiten. Sie müssen dann – wie ein Onlinehändler – entsprechende Informationspflichten gegenüber Verbrauchern einhalten und Verbraucherrechte berücksichtigen.
Insbesondere müssen Sie über Ihre Identität informieren und über ein Widerrufsrecht belehren.
Trotzdem ist bei vorformulierten Unterlassungserklärungen stets Vorsicht geboten, da diese häufig zu weitgehend im Interesse des Abmahners formuliert sind. Ferner können derartige Erklärungen auch ein Schuldanerkenntnis bedeuten. Daher sollten Sie Ihren konkreten Fall im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung mit uns besprechen.
Fragen kostet nichts!
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Des weiteren müssen Sie entscheiden, ob Sie Ihren „Privathandel“ zukünftig einstellen oder z.B. als gewerblicher Händler rechtssicher weitermachen wollen.
TIPP: Ab wann handeln Sie gewerblich – Lesen sie zu der schwierigen Abgrenzung auch unseren Beitrag zur Abmahnungsgefahr wegen gewerbsmäßigen Privatverkauf.