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Mir liegt eine Abmahnung des Fotografen Peter Kirchhoff aus Berlin vom 23.02.2018 zur Prüfung vor. Den Rechteinhaber vertritt die  Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte ebenfalls aus aus Berlin. Herr Kirchhoff mahnt wegen einer nicht lizenzierten Fotonutzung und fehlender Urheberbezeichnung ab.

Abmahnung Peter Kirchhoff – Rechtlicher Hintergrund

Herr Peter Kirchhoff ist nach eigenen Angaben als professioneller Fotograf tätig und als Schöpfer der der Abmahnung zugrundeliegenden Fotografie Urheber i.S. von § 7 UrhG.

Bei der abgemahnten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Herr Peter Kirchhoff hat festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite die abgemahnte Fotografie verwendet wird. Bei dieser Nutzung handelt es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes i. S. von § 19a UrhG, da das Werk hierdurch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber zu. Dritte können dieses Recht allein aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts i.S. von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Ein solches vertragliches Nutzungsrecht hat Herr Kirchhoff dem Abgemahnten nicht eingeräumt, womit die vorstehend beschriebene öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgt ist. Außerdem wird Herr Kirchhoff bei der beschriebenen öffentlichen Zugänglichmachung nicht ordnungsgemäß als Urheber benannt. Gemäß § 13 UrhG kann der Urheber aber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer des Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zusteht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, § 97 Rn. 7). Diese Urheberrechtsverletzung ist dem Abgemahnten als Betreiber der genannten Webseite zuzurechnen. Er ist rechtlich hierfür verantwortlich (vgl. § 7 Abs. 1 TMG).

Was fordert die Abmahnung?

Pixel.Law Rechtsanwälte fordern eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung. Ferner fordern sie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung. Sowie Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren auf der Basis der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin. Einschließlich eines 100%igen Verletzerzuschlags wegen der fehlenden Nennung des Urhebers in Höhe von insgesamt 697,50 €.

Ferner fordert die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte die Erstattung von Anwaltskosten. Diese berechnet sie nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.578,30 €. Es werden somit Kosten in Höhe von 729,23 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie 83,30 € Dokumentationskosten verlangt. Der Gesamtschaden ist auf 1.510,03 € angegeben.

Abmahnung Peter Kirchhoff – Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Peter Kirchhoff erhalten haben, dann können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Es empfiehlt sich nämlich nicht, ohne vorhergehende fachliche Überprüfung eines Rechtsanwalts den verlangten Schadensersatzbetrag zu zahlen und die von der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.

 

Fragen kostet nichts!


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