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Der Fotograf Peter Kirchhoff aus Berlin, vertreten durch Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin, mahnt mit Abmahnung vom 23.02.2018 wegen einer nicht lizenzierten Fotonutzung und fehlender Urheberbezeichnung ab.

Abmahnung Peter Kirchhoff – Rechtlicher Hintergrund

Herr Peter Kirchhoff ist nach eigenen Angaben als professioneller Fotograf tätig und als Schöpfer der der Abmahnung zugrundeliegenden Fotografie Urheber i.S. von § 7 UrhG.

Bei der abgemahnten Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Herr Peter Kirchhoff habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite die abgemahnte Fotografie verwendet werde. Bei dieser Nutzung handele es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes i. S. von § 19a UrhG, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung stehe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber selbst zu. Dritte können dieses Recht allein aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts i.S. von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.

Ein solches vertragliches Nutzungsrecht habe Herr Kirchhoff dem Abgemahnten nicht eingeräumt, womit die vorstehend beschriebene öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgt sei. Außerdem werde Herr Kirchhoff bei der beschriebenen öffentlichen Zugänglichmachung nicht ordnungsgemäß als Urheber benannt. Gemäß § 13 UrhG kann der Urheber aber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer des Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zusteht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, § 97 Rn. 7). Diese Urheberrechtsverletzung sei dem Abgemahnten als Betreiber der genannten Webseite zuzurechnen, d.h. er sei rechtlich hierfür verantwortlich (vgl. § 7 Abs. 1 TMG).

Abmahnung Peter Kirchhoff – Was wird gefordert?

Gefordert wird eine Beseitigung der Urheberrechtsverletzung. Ferner wird die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung gefordert sowie Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren auf der Basis der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM), Berlin einschließlich eines 100%igen Verletzerzuschlags wegen der fehlenden Nennung des Urhebers in Höhe von insgesamt 697,50 €. Ferner wird von der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte die Erstattung von Anwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.578,30 €, in Höhe von 729,23 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie 83,30 € Dokumentationskosten verlangt. Der Gesamtschaden wird somit auf 1.510,03 € angegeben.

Abmahnung Peter Kirchhoff – Was können Sie tun?

Den Vorwurf derartiger Urheberrechtsverletzungen durch die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte sollten Sie sehr ernst nehmen und nicht missachten.

Es empfiehlt sich aber auch nicht, ohne vorhergehende fachliche Überprüfung eines Rechtsanwalts den verlangten Schadensersatzbetrag zu zahlen und die von der Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Derartige Erklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.


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