Mir liegt eine Abmahnung vom 29.01.2016 der Firma Pearl GmbH aus Buggingen zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin vertreten die Patent- und Rechtsanwälte Maucher Börjes Jenkins. Diese mahnen einen Onlinehändler ab.
Der Vorwurf lautet, dass der Betroffene auf der Handelsplattform Amazon Fahrradlampen anbietet, obwohl diese nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verstoß wurde angeblich anhand eines Testkaufs festgestellt.
Abmahnung Pearl GmbH – rechtlicher Hintergrund
Durch das Angebot wird, so die Rechtsanwaltskanzlei Maucher Börjes Jenkins, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtsprechung gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verstoßen.
Denn nach § 22a Abs. 1 StVZO müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevanten Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dazu gehören gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO auch
… Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler… für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis Abs. 7, Abs. 11 StVZO).
Gemäß § 22a Abs. 2 StVZO dürfen bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile, die reihenweise gefertigt werden, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 FzTV ( Fahrzeugteileverordnung) gekennzeichnet sind.
Die Anwälte weisen darauf hin, dass selbst, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen werden würde, dass Fahrradlampen eine Zulassung gemäß der StVZO bzw. der StVO fehlt und diese Lampe/Beleuchtung daher nicht im herkömmlichen Straßenverkehr an einem Fahrrad eingesetzt werden darf, führt dies unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht dazu, das gesamte Angebot nicht als Verstoß gegen § 22a Abs. 1 StVZO zu bewerten.
Insoweit wird ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.12.2014 (Aktenzeichen 4 U 45/14 ) hingewiesen, in dem es um einen vergleichbaren Fall ging. Auch die Verwendung eines Disclaimers reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht aus, den Verstoß auszuräumen. Ein solcher Disclaimer weist zwar auf die Unzulässigkeit der Lampe nach den Vorschriften der deutschen StVZO hin, beseitigt nach der Auffassung des Gerichts aber nicht die Gefahr, dass die Leuchten ungeachtet des Verbots im öffentlichen Straßenverkehr als Fahrradbeleuchtung benutzt werden. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 , Abs. 2 StVZO nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVG (Straßenverkehrsgesetz) dar, sondern es handelt sich zugleich um eine unlautere Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Die verletzten Vorschriften sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, weil sie der Sicherheit und der Gesundheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses dienen.
Was fordert die Abmahnung der Pearl GmbH?
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird – wie in derartigen Fällen üblich – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erwartet. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung wird als Anlage beigefügt. Zugleich werden ergänzende Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht.
Zudem wird die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 € in Höhe von insgesamt 984,60 € (netto) berechnet.
Update 16.03.2018
Mir liegt eine weitere Abmahnung der PEARL GmbH aus Buggingen vom 16.03.2018 zur Prüfung vor. Diese wird vertreten durch die Patent- und Rechtsanwälte Maucher Jenkins. Hintergrund ist ein Onlinehändler der sich an Produktangebote der PEARL GmbH bei Amazon unter Nutzung der Marke „VisorTech“ anhängt hat.
Update 20.03.2019
Mir liegt auch eine Abmahnung vom 06.03.2019 der PEARL GmbH aus Buggingen in einem ähnlich gelagerten Fall zur Prüfung vor. Der Vorwurf lautet, das die Amazonhändlerin sich an ein „VisorTech“ Produktangebot der PEARL GmbH anhängt hat (Kohlenmonoxidmelder). Ferner wurden die gelieferten Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin in der europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht.
Abmahnung PEARL GmbH – Hintergrund
Die PEARL GmbH ist nach eigenen Angaben u. a. Inhaberin der deutschen Marke Nr. 30302195 „VisorTech“ (Wort-/Bildmarke) und der Unionsmarke Nr. 008925489 „VisorTech“ (Wort-/Bildmarke). Beide Marken sind u. a. in der Klasse 9 u. a. für Waren „sicherheitstechnische Apparate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten“ eingetragen. Sie benutzt die Marke „VisorTech“ bereits seit vielen Jahren erfolgreich auch zur Kennzeichnung ihrer technischen Sicherheitsprodukte.
Die PEARL GmbH führt darüber hinaus auf ihrer Webseite zudem einen eigenen Geschäftsbereich für sicherheitsbezogene Produkte unter Verwendung der Geschäftsbezeichnung und der Marke „VisorTech“. Sie bietet ihre Produkte aber nicht nur über eigene Webseiten, sondern auch bei Amazon an. U. a. bietet sie dort unter Verwendung der „VisorTech“-Marke den „VisorTech Funk-Rauchsensor für Alarmanlage XMD-4400.pro und XMD-5400.wifi“ an. Die dazugehörigen Produktbilder und Produkttexte stammen ebenfalls von ihr. Diesem Produkt wurde von Amazon eine ASIN zugeteilt.
Abmahnung worin besteht der Vorwurf?
Die PEARL. GmbH hat laut Abmahnung feststellt, dass die Abgemahnte unter dem entsprechenden Angebot der PEARL. GmbH mit der Marke bzw. Geschäftsbezeichnung „VisorTech“ ebenfalls einen „VisorTech Funk-Rauchsensor für verschiedene Alarmanlagen anbietet und bewirbt. Sie hat hierzu ferner eine Testbestellung durchgeführt, die ergeben hat, dass der Abgemahnte tatsächlich keinen Original „VisorTech“-Markenartikel der PEARL. GmbH verkauft bzw. verkauft hat.
Indem der Abgemahnte aber über die Wahl der identischen ASIN (Amazon Standard-Identifikationsnummer) sich auf das „VisorTech“- Markenangebot der PEARL. GmbH aufgesetzt hat, ohne tatsächlich den entsprechenden „Funk-Rauchsensor unter der Marke „VisorTech“ anzubieten, handelt er wettbewerbswidrig. Gleichzeitig hat er die Kennzeichenrechte der PEARL. GmbH an den Marken „VisorTech“ sowie dem Recht an der Geschäftsbezeichnung „VisorTech“ verletzt.
Ferner ist der Abgemahnte nicht dazu berechtigt, die für die PEARL. GmbH urheberrechtlich geschützten Produktfotografien für sein Angebot zu benutzen, sofern er nicht tatsächlich den original „VisorTech Funk-Rauchsensor für die Alarmanlagen der PEARL. GmbH anbietet und verkauft. Indem er die Nutzungsbedingungen von Amazon nicht eingehalten hat, ist er dementsprechend auch nicht berechtigt, diese Fotografien im Rahmen seines Angebots gegenüber Dritten zu benutzen bzw. öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Diese von der PEARL. GmbH nicht genehmigte Übernahme der Fotografien für ein anderes Produkt ist zudem unlauter und damit ebenfalls wettbewerbswidrig.
Abmahnung PEARL GmbH – was wird gefordert?
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen 10 Tagen erwartet. Zugleich werden ergänzende Ansprüche auf Auskunft binnen einer weiteren Woche nach Abgabe der Erklärung geltend gemacht.
Zudem wird die Erstattung von Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für die Abmahnung auf der Basis eines Streitwerts von 150.000,00 € in Höhe von insgesamt 2.743,43 € berechnet. Ebenfalls werden Testkaufkosten in Höhe von 21,85 € geltend gemacht.
Abmahnung PEARL GmbH – Was können Sie tun?
Wenn Sie auch eine derartige Abmahnung erhalten haben sollten, stellt sich die Frage, ob sich in Ihrem konkreten Fall die Abgabe einer, wenn auch modifizierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung empfiehlt. Eine derartige Unterlassungserklärung bindet Sie vertraglich über einen Zeitraum von wahrscheinlich 30 Jahren und umfasst auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
Sie können mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
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