Uns liegt eine Abmahnung der Firma Microsoft Corporation vom 06.10.2015 zur Prüfung vor. Damit verfolgt weiterhin konsequent den Vertrieb von gefälschter Software und gefälschten Echtheitszertifikaten.
Microsoft lässt sich durch die Frankfurter Kanzlei FPS Rechtsanwälte erneut Onlinehändler vertreten.
Hintergrund sind gefälschte Microsoft Windows 7 Professional Datenträger sowie gefälschte Echtheitszertifikate (COAs) zu verkaufen bzw. verkauft zu haben. Mit der Abmahnung ist der Betroffene aufgrund der vorstehend genannten Umstände zivilrechtlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Gefälschte Echtheitszertifikate – Hintergründe zum Urheber- und Markenrecht
Nach Auffassung der Kanzlei FPS Rechtsanwälte werden durch das Verbreiten der gefälschten Datenträger Urheber- und Markenrechte der Firma Microsoft aus §§ 69c Abs. 3, 16, 17 Urhebergesetz verletzt. Schließlich seien auch Markenrechte aus den §§ 14 und 15 Markengesetz aufgrund der genutzten Bezeichnungen Microsoft und Windows, die sich auf den gefälschten Datenträgern und der gefälschten COA ohne Zustimmung von Microsoft befinden, betroffen.
Zudem wird von FPS Rechtsanwälte darauf hingewiesen, dass sich die markenrechtlichen Ansprüche auf jegliche Datenträger beziehen, die rechtswidrig mit den Marken Microsoft und/oder Windows gekennzeichnet seien, so dass über den konkreten Abmahnungsanlass auch Auskunft über andere (gefälschte) Datenträger als Microsoft Windows 7 Datenträger erteilt werden müsse.
Microsoft Abmahnung – was wird gefordert?
- Zunächst wird Herausgabe der noch vorhandenen (gefälschten) Produkte zur Vernichtung gefordert.
- Sodann wird Schadensersatz dem Grunde nach gefordert, der im Wege der so genannten Lizenzanalogie zu berechnen sei und sich – abhängig von der zu erteilenden Auskunft – an einer angemessenen Lizenzgebühr orientieren würde. Diese Schadensersatzverpflichtung sei verschuldensunabhängig, so dass es völlig unerheblich sei, ob der Betroffene wusste, dass er eine Raubkopie verkauft hat oder nicht.
- Mit dem Abmahnschreiben wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie die geforderte Auskunft zu erteilen..
- Dann wird unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, S. 392 – Echtheitszertifikate) darauf hingewiesen, dass auch keine echten Recovery-Datenträger für Microsoft Windows 7 zusammen mit nicht dazugehörigen echten Microsoft COAs verkauft werden dürfen, die etwa von einem OEM PC abgezogen worden sind.
- Ferner wird der Betroffene aufgefordert, eine Zustimmungserklärung zur Herausgabe von Daten bei eBay abzugeben, die sich ausschließlich auf Daten bezüglich der vertriebenen Microsoft Produkte bezieht.
- Schließlich werden die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei FPS Rechtsanwälte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach einem Streitwert von 150.000 €, mithin 2.305,40 € berechnet, die der Betroffene erstatten soll.
Verkauf gefälschter Echtheitszertifikate – was können Sie tun?
Da die von Microsoft erhobenen Forderungen sehr ernst zu nehmen sind und gegebenenfalls hohe Schadensersatzforderungen drohen, ist in der Sache mit Fingerspitzengefühl zu reagieren. Wir haben bereits entsprechende Erfahrung mit der Bearbeitung derartiger Fälle und stehen auch Ihnen in Ihrem Fall für eine kostenlose Ersteinschätzung sowie eine anschließende Vertretung zur Abwicklung Ihres Falles gerne zur Verfügung.