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Mir liegt eine Abmahnung von Herrn Matthias Serzysko aus Zossen zur Prüfung vor. Die Abmahnung vom 14.06.2017 spricht Rechtsanwalt Steffan Schwerin aus Jena aus. Es geht um einen Onlinehändler der für die Software „Microsoft Office 2016 Professional Plus Original Vollversion …“ irreführend wirbt.

Abmahnung Matthias Serzysko – Rechtlicher Hintergrund

rotes Siegel Aufschrift Original

© Francois Poirier – fotolia.com

Herr Matthias Serzysko steht nach eigenen Angaben durch den Vertrieb von Software zu unserem Mandanten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Herr Serzysko will festgestellt haben, dass unser Mandant in seinem eBay-Shop gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Bewerbung eines Produkts unter der Überschrift „Microsoft Office 2016 Professional Plus Original Vollversion …“ sei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend und eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Es wäre schlicht selbstverständlich, dass angebotene Ware „Original“ zu sein habe.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, diese Selbstverständlichkeit an mehreren Stellen seines Angebots als etwas Besonderes herauszustellen. Die Verbraucher würden so annehmen, dass seine Waren einen Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten hätten, während es sich doch in Wahrheit um Merkmale handele, die seine Produkte nicht besonders auszeichnen, da diese ansonsten ohnehin nicht verkehrsfähig und deren Angebot damit rechtswidrig wären (vgl. BGH. Urteil v. 19.3.2014. Az. I ZR 185/12 – Geld-zurück-Garantie III; LG Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2010. Az. 38 O 19/10; LG Frankfurt. Urteil v. 8.11.2012, Az. 03-2 O 205/12).

Die Irreführung würde zudem noch verstärkt werden durch den weiteren Hinweis „Original-Microsoft-Software“, welcher suggeriere, dass dies nur auf die Produkte unseres Mandanten zuträfe und der Käufer bei Mitbewerbern kein „originales“ Produkt erwarten könne. Selbst, wenn man die Aussage im Angebotstext für eine zulässige Garantiezusage halten würde, läge nach Meinung von Rechtsanwalt Schwerin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen würden.

Was fordert die Abmahnung?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von einer Woche. Ferner die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.531,90 € inkl. Auslagenpauschale, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €.

Abmahnung erhalten – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Matthias Serzysko erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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