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Leonhard Riedesel, handelnd unter der Bezeichnung RINUFA, Hamburg, vertreten durch El Sayed, Dr. Yazhari, Jezierski Rechtsanwälte aus Hamburg, mahnt wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab.

Er fordert fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung,

1. es ab sofort zu unterlassen, geschäftsmäßig Fahrzeuge in sogenannten Internet Auktionen – insbesondere bei Ebay – ohne vollständige Angabe der Widerrufsbelehrung nach §§ 312 d+g, 355 BGB, Art. 246 a § 1 11 EGBGB im jeweiligen Angebot anzubieten;

2. es ab sofort zu unterlassen, geschäftsmäßig Fahrzeuge in sogenannten Internetauktionen – insbesondere bei Ebay – gegenüber Endverbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen;

3. im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform Ebay Fahrzeuge anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht;

4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffern 1 – 3 genannte Verbot eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001 ,00 an Herrn Leonhard Riedesel zu zahlen;

5. Herrn Leonhard Riedesel die Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltssozietät EI Sayed & Dr. Yazhari auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von € 20.000,00 und einer 1,3 Gebühr nach dem RVG zu erstatten.

Abmahnung Leonhard Riedesel | Hintergrund

Der Adressat der Abmahnung hatte auf eBay ein Auto zur Versteigerung angeboten.

Nach seiner Darstellung handelt RINUFA mit Kraftfahrzeugen und steht daher im Wettbewerbsverhältnis zu dem Adressaten der Abmahnung.

Grund für die Abmahnung ist der Umstand, dass der Adressat der Abmahnung auf eBay im Rahmen einer „Versteigerung“ ein Auto angeboten hat, ohne auf das nach §§ 312 d+g, 355 BGB, Art. 246 a § 1 EGBGB bestehende Widerrufsrecht für Verbraucher hinzuweisen.

Damit ist das Angebot wettbewerbswidrig. Denn die vorstehende Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Im übrigen liegt darin zugleich ein Verstoß gegen § 5a III Nr. 5 UWG.

Außerdem stellt der Adressat der Abmahnung entgegen Art. 246a § 1 I 1 Nr. 8 EGBGB dem Verbraucher keine Pflichtinformation über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung. Darin liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Ferner sei festzustellen, dass in dem Angebot des Adressaten der Abmahnung keine Pflichtinformationen gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB vorhanden seien, wonach der Verkäufer den Kunden/Erwerber darüber unterrichten müsse, „ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.“

Zwar könne man den Ebay-AGB in § 3 Nr. 12 Aussagen über die Speicherung von Vertragstexten entnehmen, wie folgt:

„Nutzer sind dafür verantwortlich, mittels der Ebay-Dienste einsehbare und von Ebay gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung oder zu anderen Zwecken benötigen, auf einem von Ebay unabhängigen Speichermedium zu archivieren.“,

damit werde aber in keinster Weise deutlich, ob der Unternehmer selbst speichert und Vertragstexte zugänglich macht. Eine Verweisung auf die Ebay-AGB sei damit nicht ausreichend. Hierin liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Abmahnung | was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Leonhard Riedesel erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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