Uns liegt eine Abmahnung von Harald Durstewitz aus Heiligenstadt zur Prüfung vor. Dieser mahnt mit Schreiben vom 23.01.2019 eine Onlinehändlerin auf dem Marktplatz Etsy ab.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vertritt dabei Herrn Durstewitz anwaltlich. Grund für die Abmahnung ist ein Wettbewerbsverstoß gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung durch Verwendung des Begriffs Merinowolle.
Abmahnung Harald Durstewitz – Inhalt und Hintergrund
Herr Harald Durstewitz handelt unter der Geschäftsbezeichnung Dachs Deutschland. Er ist nach eigenen Angaben als Unternehmen u.a. im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von zahlreichen Textilprodukten tätig. Die Parteien sind Mitbewerber, da auch die abgemahnte Onlinehändlerin bei Etsy den Kauf von Textilprodukten anbietet.
Herr Harald Durstewitz begründet die Abmahnung damit, dass die abgemahnte Onlinehändlerin bei eBay gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstößt. Er rügt, dass die abgemahnte Onlinehändlerin ihre Produkte nicht entsprechend der Vorgaben der Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) sowie des Textilkennzeichnungsgesetzes, hier § 4 Abs. 1 TextilKennzG kenntlich macht. Als Händler ist er dazu verpflichtet. Die abgemahnte Onlinehänlerin verwendet zur Textilkennzeichnung die falsche Faserbezeichnung Merinowolle.
Im Anhang I der Verordnung finde sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2018, AZ: 4 U 18/18).
Forderung der Abmahnung von Harald Durstewitz
Herr Durstewitz fordert über seine Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von acht Tagen. Des Weiteren verlangen diese die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf Grundlage eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € erstattet. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer berechnen diese sich in Höhe von insgesamt 887,02 €.
Abmahnung Harald Durstewitz – Was können Sie tun?
Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Harald Durstewitz wegen Verwendung des Begriffs Merinowolle erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.
Fragen kostet nichts!
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Wir unsterstützen Sie auch bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Angebotsseiten auf online Marktplätzen oder bei Ihrem Onlineshop mit unseren Online-Shop-Absicherung.
Update 26.03.2020
Uns liegt eine weitere Abmahnung von Herrn Harald Durstewitz vom 20.03.2020 zur Prüfung vor. Betroffen ist ein Online-Händler der bei eBay Textilprodukte anbietet. Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. vertritt den Abmahner.
Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf aus der Abmahnung vom 20.03.2020
Der Vorwurf besteht aus der Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten beim Online-Handel, nämlich den folgenden Verstößen:
1. Keinen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2. Nicht über das Widerrufsrecht zu informieren sowie kein Muster-Widerrufsformular vorzuhalten.
3. Keine Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zu veröffentlichen.
4. Keine Information des Verbrauchers darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
5. Den Verbraucher nicht über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren.
Forderungen der Abmahnung von Herrn Harald Durstewitz
Herr Harald Durstewitz begehrt Unterlassung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen 10 Tagen. Die FAREDS Rechtsanwalstsgesellschaft fordert darüber hinaus Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € auf Basis eines Gegenstandswertes von 30.000 €.