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Mir liegt eine Abmahnung der emtrada GmbH aus Landberg am Lech zur Prüfung vor. Die Abmahnerin mahnt über die Hofstettener Rechtsanwälte Dr. Ecker & Kollegen einen Onlinehändler ab. Hintergrund ist der Vorwurf der Abgabe von Tabakwaren unterhalb des auf der Packung festgelegten Preises.

Abmahnung emtrada GmbH – Rechtlicher Hintergrund

Die emtrada GmbH betreibt nach eigenen Angaben im Internet einen Onlineshop, über den sie u. a. Shishas, Tabak und korrespondiere Artikel vertreibt.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, auf der von ihm betriebenen Facebookseite gegen § 26 TabStG (Tabaksteuergesetz) zu verstoßen. Dies deshalb, weil Tabakwaren an Verbraucher unterhalb des auf dem Steuerzeichen angegebenen Packungspreises abgegeben werden, bzw. dem sich daraus ergebenden Kleinverpackungspreis.

Der Verstoß gegen § 26 Abs. 1 TabStG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 2 TabStG dar. Der Verstoß gegen diese Vorschriften soll wiederum einen Verstoß gegen das UWG rechtfertigen. Daraus folgt eine irreführende Handlung gem. § 5 UWG.

Was wird durch die Abmahnung emtrada GmbH gefordert?

Die Rechtsanwälte forden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen acht Tagen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung wird beigefügt.

Des Weiteren fordern sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin 1.184,05 €.

Abmahnung erhalten – Was tun?

Wenn Sie auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der emtrada GmbH erhalten haben, können Sie mir diese gerne unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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