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Mir liegt eine Abmahnung vom 13.03.2019 der Bayrische Motoren Werke (BMW) AG aus München zur Prüfung vor. Die Rechteinhaberin lässt über KLAKA Rechtsanwälte, ebenfalls aus München, abmahnen. Mit der Abmahnung  wird der Verkauf von Aufklebern der Marke BMW gerügt.

Update 24.04.2023

Mir liegt auch eine Abmahnung der BMW AG vom 20.04.2023 zur Prüfung vor. Diesmal ist ein Händler Grund der Abmahnung, da dieser als geschäftliche Bezeichnung einen Namen verwendet, der BMW stört. Er handelt u.a. mit BMW und MINI. Hier wird der Händler wohl eine Umfirmierung vornehmen müssen, da die Zeichen wirklich sehr ähnlich aussehen.

Abmahnung BMW AG – Hintergrund

Die Rechtsanwälte von BMW führen in ihrer Abmahnung aus, dass die BMW AG exklusiv die originalen Aufkleber in den berühmten, markenrechtlich für BMW geschützten M Farben herstellt und vertreibt.

Die BMW AG kennzeichnet seit vielen Jahren Automobile und automobilbezogene Angebote mit den bekannten M Farben (Hellblau, Dunkelblau und Rot). Die M Farben sind auch seit Jahrzehnten zugunsten der BMW AG als Bild- und Farbmarken registriert und ihr damit markenrechtlich vorbehalten. Genannt wird in diesem Zusammenhang z.B. die deutsche abstrakte Farbmarke Nr. 302015101568 mit Priorität vom 13.04.2015. Die vorgenannte Marke ist nach Auffassung von BMW im Kraftfahrzeugbereich eine bekannte, berühmte Marke i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es besteht nicht nur Schutz in Klasse 12, sondern u.a. auch für selbstklebende Kunststofffolien und Aufkleber in Klasse 16.

Daneben ist die BMW AG auch Inhaberin der ebenfalls sehr bekannten Marken „M“ (DE302013006845) und „M“ Logo (DE02025560), geschützt u.a. für Kraftfahrzeuge und deren Teile sowie Aufkleber.

Die im Abmahnungsfall streitgegenständlichen Aufkleber mit den für die BMW AG geschützten M Farben sind nach den Angaben der BMW Anwälte bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren zu Gunsten der BMW AG gewesen. Die Verletzung der Marke M Farben durch die angegriffene Farbgestaltung ist ebenso festgestellt worden, wie die Kostenerstattung in der geltend gemachten Höhe. Die BMW Rechtsanwälte verweisen insoweit auf ein Urteil des LG München I vom 22.01.2018 zum  AZ: 4 HK O 11014/17.

Abmahnung BMW AG – wie lautet der Vorwurf?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er über seinen gewerblichen eBay-Account Aufkleber für Fahrzeuge der Marke BMW verkauft hat. Die entsprechenden Angebote stellen eklatante Verletzungen der Marke M Farben dar. So werden die aus einzelnen Streifen bestehenden Kühlergrillaufkleber bewusst in den für die BMW AG geschützten M Farben dargestellt und angeboten. Zum Angebot der Aufkleber benutze der Abgemahnte überdies in unzulässiger Weise die Bezeichnung „M Streifen“.

Die Benutzung des vorstehenden Zeichens stellt nach Auffassung von BMW eine Kennzeichenverletzung der Marke „M Farben“ der BMW AG dar (die auch strafrechtlich relevant sei). Die Waren stammen nicht von der BMW AG und sind auch nicht von ihr autorisiert. Die Darstellung der Kühlergrillaufkleber in den M Farben ist unzulässig. Es entsteht anderenfalls der unzutreffende Eindruck, es bestehen lizenzvertragliche oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Ferner liegt ein Fall der sog. Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vor, weil der Abgemahnte sich durch die Verwendung der bekannten M Farben in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von deren Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung zu profitieren.

Ferner liegt auch hinsichtlich der Benutzung von „M Streifen“ in der Produktbezeichnung Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung vor. Der Abgemahnte könne sich insofern auch nicht etwa auf einen lauteren Gebrauch nach § 23 Nr. 3 MarkenG berufen. Allein die Benennung der Bestimmung der Waren (etwa: „passend für“) sei gestattet, keinesfalls aber die Benutzung von Marken der BMW AG zur Kennzeichnung von Waren.

Update 24.04.2023

KLAKA Rechtsanwälte führen folgendes aus: Die BMW AG ist u. a. Inhaberin der Unionsmarken Nr. 00091835, Wort: „BMW“ sowie Nr. 14015143 „BMW“ Logo (Registrierungsnachweise überreicht als Anlage 1).

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei „BMW“ um eine der branchenübergreifend berühmtesten Marken weltweit. Wir überlassen als Anlage 2 einen Nachweis aus „Best Global Brand 2020″ zum Wert und zur Berühmtheit des „BMW“ Logos.

„MINI“ ist für unsere Mandantin ebenfalls umfangreich markenrechtlich geschützt. Unter anderem ist sie Inhaberin der Unionswortmarke „MINI“ Nr. 00143909 (Registrierungsnachweis überreicht als Anlage 3). „MINI“ ist für Fahrzeuge ebenfalls eine sehr bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit c UMV (es folgt die Angabe einiger Urteile).

Es besteht bei den vorgenannten Marken u. a. Schutz in Klasse 37 für Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Sie betreiben eine Werkstatt/ insbesondere für Fahrzeuge der Marken „BMW“ und „MINI“. Sie bewerben die von Ihnen angebotenen Reparatur und Serviceleistungen in grob markenverletzender Weise/ indem Sie für Ihr Angebot das Zeichen „…“ als Unternehmenskennzeichen benutzen, insbesondere plakativ als Logo im Header Ihrer Website www…..

Eine konkrete Verletzungsform wird per Screenshot abgebildet.

Überdies ist es unzulässig, die Zeichen „BMW“ und „MINI“ wie nachstehend auf Ihrer Website als Rubriken für Ihr Reparatur- und Serviceangebote zu benutzen.

Sie verletzen mit diesen Verletzungshandlungen jeweils die Markenrechte der BMW AG. Es kommt markenrechtlich auf abstrakte Verwechslungsgefahr an; d. h. die Begleitumstände auf Ihrer Website spielen keine Rolle (stRspr).

Die Benutzung von „…“, insbesondere auch als Logo, stellt eine Verletzung der Marke „BMW“ dar. Mit der angegriffenen Verletzungsform „…“ liegt schon Verwechslungsgefahr (Art. 9 Abs. 2 lit b UMV) vor.

Das Zeichen „… GmbH“ hält angesichts der Dienstleistungsidentität und der extrem gesteigerten Kennzeichnungskraft/Berühmtheit der Marke „BMW“ keinen ausreichenden Abstand ein: Schriftbildlich sind die Zeichen „….“ und „BMW“ – wie von Ihnen beabsichtigt – hochgradig ähnlich.

Aus einiger Entfernung kann der angesprochene Verkehr die Zeichen „…“ und „BMW“ nicht unterscheiden. Zur weiteren Verletzung wird näher eingegangen. Der Verkehr wird durch „…“ an „BMW“ erinnert (Rechtsprechung).

Jedenfalls liegt hinsichtlich der vorstehenden Verletzungsform auch eine Rufausbeutung nach Art. 9 Abs. 2 lit c UMV vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Schutzbereich bei bekannten Marken nach der Wechselwirkungs betrachtung umso größer, desto bekannter die Marken ist und desto ähnlicher die Waren oder Dienstleistungen sind. Dabei würde es nach ständiger Rechtsprechung sogar keine Rolle spielen, ob für die beteiligten Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht (hier werden weitere Fundstellen gebracht).

Der erforderliche Grad der Zeichenähnlichkeit ist im Bereich des Bekanntheitsschutzes deutlich geringer, sodass auch zwischen „BMW“ und „…“ ohne weiteres ausreichende Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist.

Abmahnung BMW AG – Was wird gefordert?

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Woche.
Ferner wird die Erteilung von Auskünften über den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen gefordert, sowie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.

Ebenfalls wird die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 400.000,- €, mithin 4.299,50 € netto inkl. Auslagenpauschale gefordert.

Update 24.04.2023

Dieses mal wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Anwaltskosten in Höhe von 7.813,54 € brutto gefordert. Maßgeblich ist ein Gegenstandswert von 750.000,- € und ebenfalls einer 1,5 Geschäftsgebühr. Dies liegt am hohen Verletzungsfaktor, da das Zeichen und Logo BMW eine äußerst bekannte Marke darstellt.

Was tun gegen eine Abmahnung von BMW?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der BMW AG erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Senden Sie mir bitte Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zu. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.

Fragen kostet nichts!


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